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Rechtsanwälte Kotz GbR

Betonsockel des Nachbarn für eine Dachterrasse an der Grundstücksgrenze – Beseitigungsanspruch?

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OLG Düsseldorf, Az.: 9 U 18/95, Urteil vom 23.08.1995

Der Kläger verlangt vom Beklagten die hälftige Kürzung des Betonsockels der Brüstung einer Dachterrasse.

Die Parteien sind Nachbarn. Der Beklagte ließ auf seinem Grundstück umbauen und modernisieren. Die Bebauung steht auf der Grundstücksgrenze. Der Kläger erklärte auf einem Grundrißplan sowie auf einer Ansichtsplanung am 13.4.1992 schriftlich sein Einverständnis mit der Baumaßnahme. Der Streit der Parteien betrifft die neue Einfassung der Dachterrasse im hinteren Grundstücksbereich.

Die frühere Einfassung der Dachterrasse mit einem Vierkantgeländer mit drei waagerechten breiten Bohlen ersetzte der Beklagte durch eine 60 cm hohe Brüstung aus massiven Betonfertigteilen, auf die ein 30 cm hohes Stahlgeländer aus drei parallelen Vierkantrohren montiert ist. Der Kläger hat behauptet, diese Ausführung der Einfassung der Dachterrasse sei aus den Plänen für ihn nicht ersichtlich gewesen. Er und seine Mieter hätten der Bauausführung rechtzeitig widersprochen. Der Lichteinfall auf sein Grundstück werde massiv verschlechtert.

Das LG hat der Klage stattgegeben. Der Kläger habe die neue Ausführung der Einfassung nicht genehmigt und sei auch nicht verpflichtet, diese zu genehmigen, weil sie ihn erheblich beeinträchtige.

Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der Kläger hat keinen Anspruch auf hälftige Kürzung des Betonsockels der Dachterrasse durch den Beklagten.

Symbolfoto: Von Piyawat Nandeenopparit /Shutterstock.com

1. Der Anspruch des Klägers ist nicht nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes begründet. Die Vorschriften der §§ 903 ff BGB geben einem Grundstückseigentümer einen Abwehranspruch nach § 1004 I BGB nur gegen von außen kommende positive Einwirkungen auf sein Grundstück. Eine solche Einwirkung auf das Grundstück des Klägers geht von dem beanstandeten Bauvorhaben auf dem Grundstück des Beklagten hingegen nicht aus.

2. Das Beseitigungsbegehren des Klägers läßt sich auch nicht mit der Verletzung nachbarschützender Bauvorschriften rechtfertigen. Zwar kann die Verletzung solcher Vorschriften sowohl einen verschuldensunabhängigen Beseitigungsanspruch[…]


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