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Rechtschutzversicherung – Direktanspruch gegen Haftpflichtversicherung

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AG Düsseldorf – Az.: 58 C 10905/11 – Urteil vom 20.12.2011

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern Deckung für die gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Versicherergemeinschaft für das wirtschaftliche Prüfungs- und Treuhandwesen, E-Str. 00, X, wegen Deckung eines Versicherungsfalles ihres Versicherungsnehmers Wirtschaftsprüfers G wegen vorvertraglicher Pflichtverletzung aus der Beteiligung der Kläger an der G1 GbR vom 05.11.2003 in Höhe von 5.000,00 EUR zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch die Kläger gegen Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Der Streitwert wird auf bis 5.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Kläger sind Versicherungsnehmer bzw. versicherte Personen einer Rechtsversicherung, die seit dem 23.06.2000 unter Einbeziehung der Allg. Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) der Beklagten (Bl. 91 GA) besteht.

Im November 2003 traten die Kläger einer G1 GbR mit einer Einlage von 5.000,00 EUR bei. Diese Gesellschaft befindet sich mittlerweile in Liquidation. Die Wiederbringlichkeit der Einlage der Kläger ist fraglich.

Ein Wirtschaftsprüfer G war Mittelverwendungskontrolleur der Anlagegesellschaft und wurde von den Klägern wegen Verletzung seiner Pflichten bei der Mittelverwendung und Kontrolle gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dass der Wirtschaftsprüfer Freiheit den Anlegern dem Grunde nach zu Schadensersatz verpflichtet ist, wurde in Parallelfällen durch den BGH zwischenzeitlich bestätigt. Der Wirtschaftsprüfer G unterhält eine Berufshaftpflichtversicherung bei der im Tenor genannten Versicherungsgemeinschaft.

Mit Beschluss vom 01.09.2010 wurde über das Vermögen des Wirtschaftsprüfers das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Schadensersatzforderung der Kläger gegen den Wirtschaftsprüfer ist vom Insolvenzverwalter anerkannt und zur Tabelle am 05.11.2010 festgestellt worden.

Die Kläger wollen nunmehr den Freistellungsanspruch des Wirtschaftsprüfers gegen den Berufshaftpflichtversicherer bei letzterem im eigenen Namen geltend machen und begehren hierfür Deckungszusage von der Beklagten, die vorgerichtlich verweigert worden war.

Die Kläger gehen davon aus, einen Direktanspruch aus eigenem Recht unter Anwendung von § 157 VVG a. F. gegen den Haftpflichtversicherer geltend […]


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