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Kreditvermittler – Provisionsanspruch bei nichtigem Kreditvermittlungsvertrag

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BGH
Az: III ZR 397/04
Urteil vom 07.07.2005

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 29. September 2004 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger nimmt die beklagten Eheleute auf Zahlung einer Maklerprovision in Anspruch.

Diese wandten sich im Oktober 1998 in der Absicht, ihre Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 2 Mio. DM unter günstigeren Konditionen umzuschulden, an das Kreditvermittlungsunternehmen des Klägers. Es kam zur Unterzeichnung einer formularmäßigen Finanzierungsvermittlungsvereinbarung, deren Inhalt und Wirksamkeit jedoch im Hinblick auf verschiedene handschriftliche Eintragungen zwischen den Parteien streitig sind. Während die Beklagten geltend machen, sie hätten die im Vertragsformular niedergelegte Vermittlungsprovision von 3 % nur für den Fall der Beschaffung eines mit maximal 3,5 % verzinslichen Kredits in Schweizer Franken versprochen, behauptet der Kläger, die Finanzierung in Schweizer Franken sei nur bei einjähriger Festschreibung in Betracht gekommen und habe unter dem Vorbehalt gestanden, daß sie möglich sei und eine entsprechende Bankzusage erfolge.

In der Folgezeit schlossen die Beklagten – nach der Behauptung des Klägers durch seine Vermittlung – mit der D. Bank in G. Darlehensverträge über insgesamt 1.950.000 DM bei einem Zinssatz von 5,8 % über eine Laufzeit von zehn Jahre; danach wurde dieses Darlehen noch auf 2.165.000 DM aufgestockt.

Das Landgericht hat die auf Zahlung von 64.000 DM (3 % von 2.165.000 DM = 33.208,41 Euro) nebst gestaffelter Zinsen gerichtete Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision streben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.
Entscheidungsgründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Das Landgericht hatte auf der Grundlage der […]


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