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Krankentagegeldversicherung –  Leistungsfreiheit wegen Berufsunfähigkeit des Versicherten

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OLG Koblenz – Az.: 10 U 618/07 – Urteil vom 07.03.2008

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 5. April 2007 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird – einschließlich der im Berufungsrechtszug erstmals gestellten Hilfsanträge – abgewiesen.

Der Kläger hat die gesamten Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Ansprüche auf Krankentagegeld für Vergangenheit und Zukunft geltend.

Der Kläger schloss bei dem Beklagten am 1.11.1995 eine Krankentagegeld-versicherung ab mit einer Leistungshöhe von 140 DM (= 71,58 €) täglich. Dem Vertrag liegen die MBKT 94 des Beklagten zu Grunde. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Beklagte nach wie vor verpflichtet ist, aufgrund dieses Vertrages Leistungen an den Kläger zu erbringen.

Der Kläger ist aufgrund einer Erkrankung und diverser Operationen in der Leistengegend seit 1999 krank geschrieben und arbeitsunfähig. Eine Operation erfolgte 1999 wegen eines beidseitigen Leistenbruchs, eine weitere Operationen erfolgte im Jahr 2000. Der Kläger leidet seit 1999 an einer chronischen Schmerzsymptomatik.

Der Beklagte hat seither Krankentagegeld geleistet. Wegen der langen Dauer der Krankschreibung ließ der Beklagte den Kläger am 19.7.2005 von seiner Vertrauensärztin Dr. A in O untersuchen. Die Gutachterin gelangte zu dem Ergebnis, dass eine weitere Operation zu einer Beschwerdeverbesserung führen könne, jedoch müsse der Kläger zuvor eine Gewichtsreduzierung durchführen, und zwar bis zu einem unter 100 kg liegenden Körpergewicht. Der Kläger war bei 1,84 m Körpergröße zum Zeitpunkt der ärztlichen Untersuchung etwa 114 oder 117 kg schwer.

Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf § 9 Nr. 4 MBKT 94 auf, sein Gewicht bis zum 31.1.2006 zu reduzieren. Der Kläger nahm in der Folgezeit ab und gelangte bis Februar 2006 zu einer Gewichtsreduzierung auf 104 kg.

Mit Schreiben vom 23.2.2006 erklärte der Beklagte daraufhin, seine Leistung ab 31.1.2006 einzustellen, da der Kläger seiner Obliegenheit zur ausreichenden Gewichtsreduzierung nicht nachgekommen sei. Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, […]


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