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Verkehrssicherungspflicht – Pflicht eines Hauseigentümers zum Schutz Dritter gegen Dachlawinen

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AG Kiel – Az.: 116 C 453/10 – Urteil vom 02.05.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin ist befugt, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Symbolfoto: Von karamysh/Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz für die Beschädigung ihres Fahrzeugs.

Das klägerische Fahrzeug der Marke Volvo V 50 parkte der Mitarbeiter der Klägerin, Herr H., am 05.02.2010 vor dem Haus H.-Straße 9 in Kiel. Das Gebäude steht im Eigentum einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der Beklagte ist einer der Gesellschafter. Von dem Dach des Gebäudes lösten sich am Schadenstag in ca. 10 – 12 Meter Höhe größere Mengen Schnee und Eis und fielen auf das Dach des davor geparkten Fahrzeugs. Dieser Aufprall verursachte am Dach des klägerischen Fahrzeugs große Beulen. Die Reparaturkosten belaufen sich auf 3.038,11 € zuzüglich einer Wertminderung in Höhe von 300,00 € und Gutachterkosten in Höhe von 408,50 €. Daneben macht die Klägerin Mietwagenkosten in Höhe von 710,00 € geltend.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, da er nicht dafür gesorgt habe, dass Schnee und Eis nicht von dem Dach des Gebäudes auf darunter stehende Fahrzeuge hätten fallen können.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.456,61 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 197,45 € für außergerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, die Beschädigung des klägerischen Fahrzeuges sei Ausdruck des allgemeinen Lebensrisikos. Eine Haftung seinerseits liege nicht vor.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung[…]


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