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Rechtsanwälte Kotz GbR

Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen das Land aus einem Polizeieinsatz gegen den Mieter

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LG Magdeburg – Urteil vom 21.12.2011 – Az.: 10 O 988/11-223-

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 802,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06.08.2011 zu zahlen.

2. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet
Beschluss
Der Gegenstandswert wird bis zum 10.11.2001 wird auf die Stufe bis 1.200,00 €, für den Zeitraum danach auf die Stufe bis 900,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Polizeieinsatz, teilweise aus abgetretenem Recht, geltend. Der Kläger und sein Vater, dessen Ansprüche an den Kläger abgetreten wurden (Anlage K 4, Bl. 53 d.A.), sind Eigentümer der in B in der W Str. 43, Erdgeschoss rechts, gelegenen Wohnung, die an Olaf H vermietet ist.

Symbolfoto: Von Dolantin/Shutterstock.com

Am 17.11.2010 drangen Polizeibeamte in die an Herrn H vermietete Wohnung gewaltsam durch ein Fenster ein. Das Fenster wurde dabei beschädigt. Der Reparaturaufwand beträgt 724,00 € netto. Weiterhin wurde der Teppichboden durch Glassplitter verunreinigt, wodurch Reinigungskosten in Höhe von 78,00 € netto entstanden sind.

Das Eindringen in die Wohnung durch die Polizeibeamten erfolgte aufgrund eines Beschlusses des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts M vom 08.11.2010 (6 Gs 253 Js 35888/10, B 1, Bl. 29 d.A.). Danach war der Mieter verdächtigt, mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben zu haben.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Land Sachsen-Anhalt für seine Beamten als unmittelbarer Verursacher für die Schäden unabhängig davon hafte, ob der Einsatz rechtsmäßig war oder nicht. Der Kläger selbst habe jedenfalls keinerlei Ursache für die in seiner Wohnung stattgefundenen Beschädigungen gesetzt müsse auch nicht darauf verwiesen werden, von dem Mieter Ersatz zu verlangen.

Nachdem der Kläger zunächst […]


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