Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Berufung: Streitwerterhöhung bei erklärter Hilfsaufrechnung und Berufungsrücknahme

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf, Az.: 10 U 38/97, Urteil vom 20.11.1997

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 16. Januar 1997 verkündete Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 51.425,64 DM nebst 4 % Zinsen von 22.622,06 DM seit dem 7. Februar 1995 zu zahlen.
Im übrigen wird der Klageantrag zu Ziff. 1 abgewiesen.

2. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin eine Computeranlage, bestehend aus

a)

Symbolfoto: Piotr Adamowicz/Bigstock

1 Unisys Unix-Systems 6000/15 mit Intel 80486-33 MHz Prozessor
240 MB SCSI-Festplatte
425 MB SCSU-Festplatte
150 MB-Tape-Streamer
Diskettenlaufwerk 5 1/4, 1,2 MB
12 seriellen Anschlüssen
1 Parallel-Anschluß
1 USV
1 Multi View Unix
einschließlich aufgespielter Software
Unix-Betriebssystemlizenz V.4 Runtime für bis zu 32 Benutzer,
Informix Runtime-Version,
Terminalemulation,
Anschluß Personal-Computer an ein Unix-Host-System,
Standard-Software-Paket WoBau für 5 – 8 Benutzer,
Konvertierungsprogramm MTOS-Unix,
WEG und WordPerfect für Unix
5er Lizenz

c)

1 PC 386 SX/25 MHz mit 4 MB Hauptspeicher 60 MB Festplatte VGA-Farbbildschirm‘ Multi View Desktop,
herauszugeben.

3. Es wird festgestellt, daß der Rechtsstreit bezüglich des früheren Klageantrages 2 b), d) und e) in der Hauptsache erledigt ist.

4. Die Kosten des ersten Rechtszuges werden zu 11 % der Klägerin und zu 89 % dem Beklagten auferlegt.

5. Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1) Nachdem der Beklagte seine mit der Rechtsmittelschrift vom 28. Februar 1997 eingelegte Berufung gegen das angefochtene Urteil durch Schriftsatz vom 30. Mai 1997 zurückgenommen hat, und der Senat durch Beschluß vom 20. Juni 1997 ihn des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt hat, ist insoweit nur noch die ausdrücklich dem Schlußurteil vorbehaltene Kostenentscheidung zu treffen.

2) Hinsichtlich des durch die Klägerin mit ihrer Berufung weiter verfolgten Zahlungsanspruches im Umfang von 22.622,06 DM nebst 4 % Zinsen seit […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv