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Rechtsanwälte Kotz GbR

Gehörschaden durch Einsatz einer Schreckschusspistole bei Theateraufführung – SEA

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OLG Frankfurt
Az.: 1 U 254/03
Urteil vom 29.07.2004

In dem Rechtsstreit hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8.7.2004 für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 10.10.2003 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:
I.
Die Parteien streiten um die Ersatzverpflichtung des beklagten Landes (nachfolgend: des Beklagten) für einen Gehörschaden, den der Kläger nach seinen Angaben durch einen während einer Theateraufführung abgegebenen Schreckschuss erlitten hat.

Der Kläger erlitt am …3.1997 infolge eines Pistolenschusses ein Knalltrauma. Er klagte danach über einen chronischen Tinnitus, den er bis zum 26.5.1997 ohrenärztlich behandeln ließ. Am …4.1999 besuchte er im …theater O1 eine Aufführung des „X“, der dort zuvor 73 mal gegeben worden war. Kurz vor der Pause setzte ein Schauspieler einen Gehörschutz auf und gab einen Schuss aus einer 9 mmSchreckschusspistole ab, der am Sitzplatz des Klägers zwischen 128 und 129 dB(A) laut war. Der Kläger erkundigte sich bei Bediensteten des Theaters, ob mit weiteren Schüssen zu rechnen sei, wartete den ihm angekündigten zweiten Schuss unmittelbar nach der Pause ab und nahm dann den Rest der Aufführung wahr.

Er hat behauptet, sein Tinnitus habe sich seit 1997 so weit verbessert gehabt, dass er sich beinahe beschwerdefrei gefühlt habe. Die Beschwerden hätten sich durch den Schuss in der „X“-Aufführung dramatisch verschlimmert.

Das Landgericht hat durch Einholung zweier Sachverständigengutachten Beweis erhoben. Der Sachverständige A hat die Lautstärke des Schreckschusses am seinerzeitigen Sitzplatz des Klägers auf zwischen 128 und 129 dB(A) beziffert. Der Sachverständige Prof. Dr. B, ein Ohrenarzt, hat u. A. ausgeführt, das Knallereignis sei für den Innenohrschaden des Klägers ursächlich; die bei ihm vorhandene Überempfindlichkeit des Innenohrs sei bei […]


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