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Gültigkeit einer Rechtsverordnung (SARS-CoV-BekämpfV) – Infektionsschutzrecht

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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 3 KN 1/20 – Beschluss vom 22.07.2020

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 25. Mai 2020 hat keinen Erfolg.

Wegen Besorgnis der Befangenheit kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Insoweit ist eine tatsächliche Voreingenommenheit nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob das beanstandete Verhalten für einen verständigen Verfahrensbeteiligten Anlass sein kann, an der persönlichen Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. Juli 2012 – 2 BvR 615/11 –, Juris Rn. 13 und vom 12. Dezember 2012 – 2 BvR 1750/12 –, Juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Für die Ablehnung des Richters reicht somit nicht allein die rein subjektive Besorgnis der Befangenheit. Es müssen vielmehr vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichend gewichtige objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben können, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2012 – 2 KSt 1.11 –, Juris Rn. 4 m.w.N.). Ein Ablehnungsgesuch ist indes bereits als unzulässig zurückzuweisen, wenn kein Ablehnungsgrund angegeben wird oder wenn die Begründung völlig unzureichend ist, also unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2015 – 2 BvQ 45/15 –, Juris Tenor 1 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 16. April 2020 – 5 B 15/20 D –, Juris Rn. 3; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – IV ZA 1/20 –, Juris Tenor m.w.N.).

Dies vorausgesetzt, ist das Ablehnungsgesuch gegen die oben genannten Richter auf Grundlage der Befangenheitsrügen des Antragstellers als unzulässig zurückzuweisen.

Ein etwaiges prozessuales Fehlverhalten der abgelehnten Richter – und schon gar nicht eines, das Anlass zu Zweifeln an der Unparteilichkeit gibt – wird seitens des Antragstellers nicht aufgezeigt. Vielmehr ist die Grenze zu einem rechtsmissbräuchlichen, die Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs nach sich ziehenden Verhalten, als überschritten anzusehen. Die Ausführungen des Antragstellers sind zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet, da sie die Ablehnung der Richterinnen und Richter unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen […]


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