Bundesarbeitsgericht
Az: 7 AZR 116/07
Urteil vom 18.06.2008
In Sachen hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. Juni 2008 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. August 2006 – 8 Sa 362/06 – wird als unzulässig verworfen, soweit sie von der Beklagten die Zahlung von 7.099,80 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.419,96 Euro seit dem 1. Mai 2006, 1. Juli 2006, 1. August 2006 und 1. September 2006 verlangt.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand:
Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Wirksamkeit einer tarifvertraglichen Altersgrenze.
Die im Jahr 1940 geborene Klägerin war seit dem 25. September 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin mit einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 1.419,96 Euro beschäftigt. Der im November 1975 unterzeichnete Arbeitsvertrag der Parteien, in dem das Geburtsdatum der Klägerin mit „23.03.1940“ angegeben ist, lautet auszugsweise wie folgt:
„2.
Als Arbeitsentgelt wird der jeweils gültige Tariflohn im Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern für … Innenreiniger … vereinbart.
…
9.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen und die des Rahmen- und Lohntarifvertrages für das Gebäudereiniger-Handwerk Südbayern.“
In § 19 des seit dem 1. April 2004 allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom 4. Oktober 2003 (RTV 2003) ist bestimmt:
„8. Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der/die Beschäftigte Anspruch auf eine Rente wegen Alters hat, ausgenommen einer Rente, die der/die Beschäftigte vor dem für ihn/sie maßgebenden Rentenalter in Anspruch nehmen kann, spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat.“
Vergleichbare Bestimmungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf Grund einer Altersgrenze waren in den Rahmentarifverträgen des Gebäudereiniger-Handwerks seit dem Jahr 1995 enthalten.
Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 5. Januar 2005 mit, dass das Arbeitsverhältnis wegen des Erreichens der Altersgrenze am 31. Mär[…]