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Rechtsanwälte Kotz GbR

SMS-Nachrichten: Vergütungsanspruch des Netzbetreibers – Beweispflichten

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Amtsgericht Elmshorn
Az.: 49 C 144/05
Urteil vom 12.10.2005

Entscheidungsgründe:
A.
Soweit die Klage nicht zurückgenommen ist, ist sie zulässig und begründet.
I.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus dem geschlossenen Mobilfunkvertrag zunächst einen Anspruch auf Zahlung von Verbindungsentgelten in Höhe von 254,78 € gemäß der Rechnungen vom 13.09.2004 (10,81 € + 195,87 € + MwSt.) und vom 11.10.2004 (4,43 € + 8,53 € + MwSt). Ausweislich der vorgelegten Einzelverbindungsnachweise sind entsprechende Entgelte durch den Versand von Textnachrichten (SMS) unter Verwendung der SIM-Karte des Beklagten verursacht worden. Die Einzelverbindungsnachweise begründen den Beweis des ersten Anscheins für ihre Richtigkeit.
Der Beklagte hat diesen Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert.
Soweit der Beklagte darauf verweist, dass in kurzer Zeitfolge jeweils eine kostenpflichtige und eine kostenfreie SMS ausgewiesen sind, beruht dies darauf, dass die Nachrichten jeweils an eine Kurzwahlnummer versandt und dann automatisch an eine andere Nummer weitergeleitet wurden.
Soweit der Beklagte vortragen lässt, so viele SMS wie ausgewiesen könnten nicht nacheinander versandt worden sein, ist dem nicht zu folgen. Wie bereits ausgeführt, ist zu beachten, dass viele der SMS an eine Kurzwahlnummer versandt und dann automatisch an eine andere Nummer weitergeleitet wurden. Vom Nutzer veranlasst wurden in diesen Fällen also jeweils nur die an die Kurzwahlnummer versandte SMS. Hiervon ausgehend wurden SMS vorliegend nicht im Abstand von weniger als sieben Sekunden nacheinander versandt. Der Versand zweier SMS im Abstand von sieben Sekunden ist geübten Nutzern auch ohne eine Funktion zur Sammelversendung durchaus möglich, zumal es bei kommerziellen Gewinnspielen, Abstimmungen (Voting) und ähnlichen Angeboten oftmals genügt, zur Teilnahme eine „leere“ SMS ohne Text an eine Kurzwahlnummer zu versenden. Im Übrigen räumt der Beklagte selbst ein, dass seine Tochter am 10.08.2004 zu den folgenden Zeiten mit seinem Mobiltelefon Textnachrichten versandte: 21:35:30, 21:35:38 und 21:35:47. Weiter räumt der Beklagte ein, dass seine Tochter am 11.08.2004 zu den folgenden Zeiten SMS versandte: 20:18:39 und 20:18:46. Selbst die unstreitig […]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/sms1.htm

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