OLG Frankfurt – Az.: 20 W 81/11 – Beschluss vom 27.12.2011
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass außergerichtliche Kosten des amtsgerichtlichen Verfahrens nicht zu erstatten sind.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Antragstellerin die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Beschwerdewert: 122.250,– EUR.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zu der Veräußerung der eingangs bezeichneten Erbbaurechte an die Antragstellerin durch Zuschlag in dem Zwangsversteigerungsverfahren des Amtsgerichts Büdingen (Az. …).
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der im Grundbuch von O1 Blatt …, Z.-verzeichnis Nr. … eingetragenen Grundstücke A-Straße … (Gesamtgröße von 1.283 qm), die mit mehreren alten Fachwerkgebäuden bebaut sind. Mit notariellem Erbbaurechtsvertrag vom … 1990 bestellte die Antragsgegnerin für den weiteren Beteiligten auf die Dauer von 50 Jahren an diesen beiden Grundstücken Erbbaurechte zu Erbbauzinsen in Höhe von insgesamt 33.168,– EUR pro anno. Nach dem Erbbaurechtsvertrag und der Eintragung in den Erbbaurechtsgrundbüchern bedarf u. a. die Veräußerung der Erbbaurechte der Zustimmung der Antragsgegnerin als Grundstückseigentümerin.
In § 2 des Erbbaurechtsvertrages vom … 1990 wird geregelt:
„Die Bestellung des Erbbaurechts erfolgt zum Zwecke der Sanierung, des Umbaus und der Erweiterung des auf dem Grundbesitz bereits aufstehenden gewerblich genutzten Gebäudes zur weiteren gewerblichen Nutzung sowie zur Herstellung von Wohnraum durch den Erbbauberechtigten“.
In den eingangs bezeichneten Erbbaugrundbüchern sind in Abt. II für die Antragsgegnerin jeweils in Abt. II Nr. 1 bis 3 der Erbbauzins, eine Vormerkung sowie ein Vorkaufsrecht eingetragen.
Im Rang vor diesen Belastungen sind für die Antragstellerin in Abt. III Briefgrund-schulden über 5 Mio. EURO (Blatt …) sowie über 1 Mio. EURO und 1,5 Mio. EURO (Blatt …) nebst Zinsen eingetragen.
Die Antragstellerin betreibt seit dem Jahre 2008 aus diesen Grundpfandrechten die Zwangsversteigerung der Erbbaurechte, wobei die Verkehrswerte für die Erbbaurechte auf 255.000,– EUR bzw. 910.000,– EUR festgesetzt worden sind. Im Versteigerungstermin vom … 2009 (… Amtsgericht Büdingen) gab die Antragstellerin als einzige Bieterin auf das Gesamtausgebot ein Bargebot von 815.500,– EURO ab. Eine Entscheidung über den von ihr beantragten Zuschlag erging bisher nicht, […]