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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verwandtenunterhalt und Unterhalt nach § 1615 l BGB

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Stand: 01.07.2003:
Neue Düsseldorfer Tabelle zum 01.07.2003

1. Angemessener Selbstbehalt gegenüber den Eltern: mindestens monatlich 1.250 Euro einschließlich 440 Euro Warmmiete (früher: 2.450 DM einschließlich 800 DM Warmmiete) im Westen und in den neuen Bundesländern 1.155 Euro (früher: 2265 DM).

Der angemessene Unterhalt des mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten beträgt mindestens 950 Euro im Westen (einschließlich 330 Euro Warmmiete – früher: 1.750 DM einschließlich 600 DM Warmmiete).

2. Bedarf der Mutter und des Vaters eines nichtehelichen Kindes (§ 1615L I, II, V BGB): nach der Lebensstellung des betreuenden Elternteils, mindestens aber 730 Euro (früher: 1.300 DM) im Westen und 675 Euro in den neuen Bundesländern, bei Erwerbstätigkeit 840 Euro (früher: 1.500 DM) im Westen und 775 Euro in den neuen Bundesländern.

3.Angemessener Selbstbehalt gegenüber der Mutter und dem Vater eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615L III S.1, V, 1603 I BGB): mindestens monatlich 1.000 Euro  (früher 1.800 DM) im Westen und in den neuen Bundesländern 925 Euro.

Unterhaltsrechtliches Einkommen – Regelungen bis zum 01.07.2003:
1. Auszugehen ist vom Jahresbruttoeinkommen einschließlich Weihnachts- und Urlaubsgeld sowie sonstigen Zuwendungen, wie z.B. Tantiemen und Gewinnbeteiligungen. Einmalige höhere Zahlungen, wie z.B. Abfindungen oder Jubiläumszuwendungen, sind auf einen angemessenen Zeitraum zu verteilen (in der Regel mehrere Jahre).

2. Überstundenvergütungen werden in der Regel dem Einkommen voll zugerechnet, soweit sie berufsüblich sind oder nur in geringem Umfang anfallen oder wenn der Mindestbedarf minderjähriger Kinder nicht gedeckt ist. Sonst ist die Anrechnung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nach Treu und Glauben zu beurteilen.

3. Auslösungen und Spesen sind nach den Umständen des Einzelfalls anzurechnen. Soweit solche Zuwendungen geeignet sind, laufende Lebenshaltungskosten zu ersparen, ist diese Ersparnis in der Regel mit 1/3 des Nettobetrages zu bewerten.

4. Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art, z. B. Firmenwagen, freie Kost und Logis, mietgünstige Wohnung, sind hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen er[…]


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