AG Lüdinghausen – Az.: 19 OWi – 89 Js 821/16 – 81/16 – Urteil vom 23.05.2016
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 30,00 EUR jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
(§§ 3 III, 49 StVO, 24 StVG)
Tatbestandsnummer: wie Bußgeldbescheid
Gründe
Der verkehrsrechtlich bislang unbelastete Betroffene befuhr am 30.12.2015 um 15:15 Uhr in Nordkirchen-Südkirchen die Capeller Straße im Bereich der Bushaltestelle Graf-von-Galen-Straße in Fahrtrichtung innerorts. Er fuhr mit einem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … . Der Betroffene hatte 90 m vor einer Messstelle des Kreises Coesfeld, der mit dem Messgerät Leivtec XV3 gemessen wird, das Ortseingangschild passiert. Ihm war die Örtlichkeit bekannt. Ihm war auch bekannt, dass sich an der Örtlichkeit das Ortseingangschild befindet. In einem Bereich von etwa 40-30 m vor dem Messgerät wurde dann eine Geschwindigkeitsmessung ausgelöst, die für das Fahrzeug des Betroffenen eine Geschwindigkeit von 87 km/h ergab. Abzüglich einer Toleranz von 3 km/h ergab sich sodann eine Geschwindkeits-überschreitung um 34 km/h.
Der Betroffene hat sich dahin eingelassen, dass er sich nicht vorstellen könne, am Tatort so schnell gewesen zu sein. Das Gericht hat jedoch den Zeugen R vernommen, der das fragliche Messgerät eingesetzt hat. Dieser bestätigte den Einsatz des Messgerätes entsprechend der Bedienungsanleitung. Messprotokoll und Eichschein wurden urkundsbeweislich verlesen. Auch das Datenfeld des Messfotos mit der gemessenen Geschwindigkeit von 87 km/h konnten urkundsbeweislich verlesen werden. Das Messfoto wurde sodann in Augenschein genommen. Der Betroffene konnte als Fahrzeugführer angesichts des relativ guten Messfotos identifiziert werden. Im Übrigen hat er die Fahrereigenschaft gestanden.
Der Messbeamte R. schilderte den Einsatz des Messgerätes. Er schilderte auch die Kontrolle der Beschilderung vor der Messung. Der Zeuge bestätigte auch, dass die fragliche Beschilderung 90 m vor der Messstelle befindet. Anhand der Aufzeichnungen des Messgeräts konnte der Zeuge auch erklären, dass die Messung des Fahrzeuges des Betroffenen in einem Bereich zwi[…]