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Rechtsanwälte Kotz GbR

Prüfung der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB durch das Grundbuchamt

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OLG Frankfurt – Az.: 20 W 297/11 – Beschluss vom 03.01.2012

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert wird auf 100.000,00 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
In den betroffenen Grundbüchern war bis zum 29.08.2010 1A, die Ehefrau des Antragstellers und Mutter des Beteiligten zu 2), als Eigentümerin eingetragen. Außerdem sind sie und der Antragsteller im Grundbuch von O1 Blatt … als Eigentümer zu je ½ hinsichtlich des Grundstücks B-Straße …, O2, eingetragen.

Zu UR-Nr. …/2006 (Bl. 51-57 d. A.) protokollierte der Notar C1, O2, am …2006 einen Erbvertrag, durch den 1A den Beteiligten zu 2) zu ihrem alleinigen Erben einsetzte. Weiter erklärte 1A in der Urkunde, sie beabsichtige den in Blatt …, … und … eingetragenen Grundbesitz schon zu Lebzeiten auf den Beteiligten zu 2) zu übertragen und erteilte diesem für den Fall, dass die vorgenannte, von ihr beabsichtigte Grundstücksübertragung nicht bis zum 30.Juni 2010 zu notariellem Protokoll erklärt sein sollte, dem Beteiligten zu 2) die aufschiebend bedingte Vollmacht,

„unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB den vorbezeichneten Grundbesitz zu notariellem Protokoll auf sich zu übertragen und aufzulassen. Mein Sohn ist insbesondere ermächtigt, über die Grundstücke zu seinen Gunsten unentgeltlich zu verfügen, hierzu den Grundstücksübertragungsvertrag einerseits stellvertretend für mich als Übergeberin und für sich als Übernehmer abzuschließen, die Auflassung zu erklären und alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen und zweckmäßigen Erklärungen und Bewilligungen abzugeben und entgegenzunehmen und alle hierfür erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Diese Vollmacht kann frühestens am 01.Juli 2010 ausgeübt werden, sie ist von da an allerdings unbefristet. Die Vollmacht ist unwiderruflich und gilt über meinen, der Erblasserin, Tod hinaus. Sie endet allerdings mit dem Tod des Bevollmächtigten.“

Den Wert dieser Verhandlung gaben die Beteiligten entsprechend dem Reinvermögen der Übergeberin mit 1.200.000,00 € an.

Unter Verwendung dieser Vollmacht beurkundete der gleiche Notar am …2010 zu seiner UR-Nr. …/2010 einen Grundstücksübertragungsvertrag mit Auflassung, durch den der in den Grundbuchblättern … und … eingetragene Grundbesitz auf den Beteiligten zu 2) als Alleinberechtigten übertragen und unter § 7 der Urkunde insoweit die Auflassung erklärt wurde. Unter der Über[…]


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