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Hausratversicherung – Klausel über den Einwendungsverzicht bei grober Fahrlässigkeit

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LG Berlin, Az.: 23 S 3/14, Urteil vom 26.11.2014

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Dezember 2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Wedding zum Geschäftszeichen 15b C 96/13 wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.115,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. März 2013 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger 20 % und die Beklagte 80 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 313aAbs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

Symbolfoto: Von Tiko Aramyan /Shutterstock.com

I. Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das Amtsgericht hat die auf restliche Entschädigung aus einer Hausratsversicherung gerichtete Klage in Höhe von 1.384,20 € (= 50 % von 2.768,40 €), soweit sie in Höhe von 1.115,80 EUR (= 2.500,00 € – 1.384,20 €) noch Gegenstand der Berufung ist, zu Unrecht abgewiesen. Die Beklagte hat wegen grober Fahrlässigkeit des Klägers seine im Übrigen unstreitige Entschädigung unter Berufung auf § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG und vertraglichen Regelungen um 50 % gekürzt. Dieser Kürzung steht indessen die Klausel HR 0054 entgegen, die folgenden Wortlaut hat:

„Abweichend von den §§ 24, 25, 26 und 31 VHB verzichten wir bei Schadensfällen bis zu einer Schadenshöhe von bis zu 2.500,- EUR auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit in der Form, dass wir von der in diesen Vorschriften genannten Quotenregelung in Bezug auf die Leistungskürzung keinen Gebrauch machen.“

Die Klausel ist dahin auszulegen, dass die Beklagte auf eine Leistungskürzung in Höhe eines Sockelbetrages von 2.500,- EUR verzichtet. Dies ergibt sich aus der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB, wonach Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders, mithin hier der Beklagten, gehen.

1. Die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB würde nicht eingreifen, wenn, wie das Amtsgericht meint, die Klausel bei gebotener Auslegung einen eindeutigen Inhalt aufwei[…]


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