LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 2 Sa 984/16 – Urteil vom 05.05.2017
1) Auf die Berufung des Klägers wird unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.01.2016 – 37 Ca 2302/15 –
a) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 09.02.2015 nicht aufgelöst worden ist;
b) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.658,22 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Teilbetrag von 485,29 EUR seit dem 28.01.2015 und die Teilbeträge von 195,49 EUR seit dem 28.02.2015, 28.03.2015, 28.04.2015, 28.05.2015, 28.06.2015 und 28.07.2015 zu zahlen.
2) Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
3) Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 85 %, die Beklagte 15 %.
4) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier auf betriebsbedingte Gründe (Betriebsstillegung) gestützte ordentliche Kündigungen vom 09.02.2015 und 15.07.2015, die jeweils hilfsweise geltend gemachte Zahlung von Nachteilsausgleich und die Zahlung weiteren Arbeitsentgelts (Annahmeverzug) auf der Basis von Zuschlägen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit für die Zeiten der Freistellung.
Beim Arbeitsgericht Berlin sowie beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg als Berufungsinstanz waren oder sind rund 130 Verfahren bezüglich der oben genannten Streitgegenstände anhängig.
Sowohl die damit befassten Kammern des Arbeitsgerichts Berlin als auch die des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg urteilten unterschiedlich über die Wirksamkeit der ersten Kündigungswelle (hier: die Kündigung vom 09.02.2015) und der zweiten Kündigungswelle (hier: die Kündigung vom 15.07.2015). Sofern die Kammern die Kündigungen für wirksam hielten, wurde der Anspruch auf Nachteilsausgleich regelmäßig für nicht gegeben erachtet, dem Anspruch aus Annahmeverzug auch hinsichtlich der Zuschläge für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit überwiegend stattgegeben.
Die Kammern des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg haben nur für die Klägerseite jeweils die Revision zugelassen. Mit Urteil vom 22.09.2016 – 2 AZR 276/16 – (NZA 2017, 175 ff. = AP Nr. 52 zu § 17 KSchG 1969) hat das BAG entschieden, dass die dortige Kündigung vom 13.02.2015 (1. Kündigungswelle) unwirksam sei, weil die Beklagte vor Ausspruch dieser Kündigung keine den Anforderungen aus § 17 Abs. 3 KSchG genügende Massenentlassungsanzeige erstattet habe, was zur Nichtigkeit de[…]