Leitsätze – nicht amtlich: Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert; wenn insbesondere liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist. Dies gilt auch bezüglich des linksabbiegenden Querverkehrs. Kommt es auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf „grün“ anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung noch räumen will, weil die Führer beider Fahrzeuge nicht auf den jeweiligen Querverkehr achten, dann kommt im allgemeinen eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Anfahrenden im Hinblick auf das Vorrecht des räumenden Verkehrs in Betracht, falls nicht besondere Umstände einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Beteiligten rechtfertigen (KG DAR 1978, 48). Den in die Kreuzung einfahrenden Querverkehr kann die volle Haftung treffen, wenn er den Kreuzungsräumer rechtzeitig erkennen konnte oder aus dem Verhalten der anderen Verkehrsteilnehmer mit Kreuzungsräumern rechnen musste (KG VerkMitt 1993, Nr. 27). Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des Landgerichts Berlin – 24 O 118/00 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung wahrt die gesetzlichen Formen und Fristen der §§ 516, 518 und 519 ZPO. Sie ist zulässig, hat aber in der Sache aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht in vollem Umfang abgewiesen. Die Freigabe der Kreuzungseinfahrt durch grünes Ampellicht entbindet den Fahrer nicht von der Pflicht, die Einfahrt in die Kreuzung zurückzustellen, wenn dies die Verkehrslage erfordert; wenn insbesondere liegengebliebene Nachzügler sich noch im Kreuzungsbereich befinden, denen zunächst im Interesse des fließenden Verkehrs die Räumung der Kreuzung zu ermöglichen ist. Dies gilt auch bezüglich des linksabbiegenden Querverkehrs (KG, VerkMitt 1983, 84). Kommt es auf einer Kreuzung, auf welcher der Fahrzeugverkehr durch eine Lichtzeichensignalanlage geregelt ist, zu einem Zusammenstoß zwischen einem Fahrzeug, das bei dem Umschalten der Ampel auf „grün“ anfährt, und einem Fahrzeug des Querverkehrs, das die Kreuzung noch räumen will, weil die Führer beider Fahrzeuge nicht auf den jeweiligen Querverkehr achten, dann kommt im allgemeinen eine Verteilung des Schadens im Verhältnis von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des Anfahrenden im Hinblick auf das Vorrecht des räumenden Verkehrs in Betracht, falls nicht besondere Umstände einen höheren Verursachungsanteil des einen oder anderen Beteiligten rechtfertigen (KG DAR 1978, 48)….
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