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Schmerzensgeld wegen Körperverletzung bei Verkehrsunfall – Vorhersehbarkeit von Spätschäden

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LG Ingolstadt – Az.: 53 O 667/11 – Urteil vom 09.01.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Form einer Schmerzensgeldrente in Anspruch. Die Parteien streiten vor allem darüber, ob die Rechtskraft des vom Kläger in einem Vorprozeß erstrittenen Leistungsurteils der Geltendmachung weiterer Schmerzensgeldansprüche entgegensteht.

Am 30. Oktober 2004 befuhr der Kläger mit seinem Motorrad, amtl. Kennzeichen … , die Bahnhofstraße in Ingolstadt in Richtung des Hauptbahnhofs. Zeitgleich führte die Beklagte zu 1) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW, amtl. Kennzeichen …, auf der Bahnhofstraße ein Wendemanöver durch. Dabei verursachte sie einen Zusammenstoß mit dem klägerischen Motorrad. Die alleinige Haftung der Beklagten für die Unfallfolgen steht außer Streit.

Infolge des Anstoßes prallte der Kläger auf das Beklagtenfahrzeug und wurde vom Motorrad geschleudert. Dadurch erlitt er eine massive Prellung der linken Beckenseite. Es bildete sich ein großflächiger Bluterguß im Bereich des großen Rollhügels links, der in der Folgezeit mehrfach punktiert werden mußte.

Die Beklagte zu 2) zahlte an den Kläger vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 700,00 €. Vor dem Landgericht Ingolstadt machte der Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 5.100,00 € geltend. Mit Endurteil vom 13. Oktober 2008 (Gz. 34 O 1415/07) verurteilte das Landgericht Ingolstadt unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagten samtverbindlich zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes von 1.200,00 € und traf daneben die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche (scil.: künftigen) materiellen und immateriellen Schäden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu ersetzen, soweit die Ansprüche des Klägers nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes von insgesamt 1.900,00 € begründete die 3. Zivilkammer des Landgerichts Ingolstadt im wesentlichen mit folgenden Erwägungen:

„Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme (…) ist da[…]


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