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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für Wurzelwerk, wenn ein Beseitigungsanspruch besteht

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Bundesgerichtshof
Urteil vom 08.12.1999
Az.: IV ZR 40/99
Vorinstanzen: OLG Saarbrücken; LG Saarbrücken

Leitsatz:
Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch.
Norm: § 1 Nr. 1AVB f. Haftpflichtversicherung (AHB)

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1999 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Januar 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten, ihren Haftpflichtversicherer, auf Zahlung von 24.219,33 DM in Anspruch. Dem Versicherungsvertrag liegen Bedingungen zugrunde, deren § 1 Nr. 1 im wesentlichen  und soweit hier von Bedeutung  der Regelung des § 1 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung entspricht.
Wurzelwerk von Bäumen, die im Eigentum der Klägerin stehen, war unterirdisch in eine auf einem Nachbargrundstück verlaufende Abwasserleitung hineingewachsen und hatte diese beschädigt. Auf Klage der Eigentümerin der Abwasserleitung wurde die Klägerin durch rechtskräftiges Urteil vom 9. Januar 1996 zum Ersatz von Reinigungskosten in Höhe von 1.514,97 DM und dazu verurteilt, die durch das Eindringen von Wurzelwerk in die Abwasserleitung verursachte Eigentumsstörung durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen und ähnliche Beeinträchtigungen in der Zukunft zu verhindern. In der Entscheidung ist ausgeführt, der Beseitigungs- und der Unterlassungsanspruch ergäben sich aus § 1004 BGB; der Beseitigungsanspruch sei auch nicht deshalb eingeschränkt, weil die Eigentümerin des Nachbargrundstücks teilweise für das Einwachsen der Wurzeln in die Abwasserleitung mitverantwortlich sei. Für die Reparatur und Neuverlegung der Leitung wandte die Klägeri[…]


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