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Deklaratorisches Schuldanerkenntnis – Beihilfeanspruch

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Beihilfeanspruch für Zahnarztbehandlungen im Fokus
In einem aktuellen Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az.: 2 Sa 345/17) vom 22.03.2018 beschäftigte sich das Gericht mit der Frage, ob ein ehemaliger Angestellter der Beklagten nach Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf Beihilfe für Zahnarztbehandlungen hat. Der Kläger forderte die Zahlung von Beihilfe in Höhe von 9.223,30 Euro. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein.

Direkt zum Urteil: Az.: 2 Sa 345/17 springen.

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Arbeitsvertrag und Tarifvertrag: Grundlage für den Beihilfeanspruch
Der Kläger war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 12. Mai 1982 bis zum 31. August 2015 bei der Beklagten beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrags fanden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und die für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung sowie weitere einschlägige Tarifverträge Anwendung. Der hier relevante Tarifvertrag Nr. 81 (Beihilfe) vom 26. Mai 1964 sah in § 1 Abs. 1 die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen vor, solange das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis fortbesteht.
Beihilfeabrechnung: Kein Anerkenntnis der Beklagten
Der Kläger hatte nach dem Eintritt in die Rente eine Beihilfenabrechnung in Höhe von 9.223,30 Euro von der Pensionsanstalt erhalten. Später wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass die ursprüngliche Abrechnung gegenstandslos sei und der Beihilfeanspruch mit Beginn der Rente erlösche. Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hatte in erster Instanz entschieden, dass die Beihilfemitteilung kein Anerkenntnis darstelle und der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von Beihilfe habe.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Berufung zurückgewiesen
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Begründung des Arbeitsgerichts, dass der Kläger nicht in der Lage sei, die Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfe darzulegen, wurde vom Landesarbeitsgericht bestätigt. Insbesondere wurde bemängelt, dass der Kläger weder einen entsprechenden Heil- und Kostenplan gemäß § 16 Beihilfenverordnung Rheinland-Pfalz noch die Rechnungen, die die Leistungen aus diesem Plan betreffen, dem Gericht[…]


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