Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wirksamkeit eines Hundehaltungsverbotes in Mietvertrag

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

AG K̦ln РAz.: 210 C 350/11 РUrteil vom 12.01.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Beseitigung des Hundes der Rasse Cocker Spaniel aus der streitgegenständlichen Wohnung und auf Unterlassung der Hundehaltung ohne Zustimmung der Klägerin.

Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf § 10 Abs. 1 d) des Mietvertrags stützen, in der u.a. festgehalten ist: „Das Mitglied verpflichtet sich, keine Hunde und Katze zu halten“. Denn diese Formularklausel ist unwirksam: So ist die Bestimmung nach dem objektiven Empfängerhorizont so zu verstehen, dass das Halten von Hunden und Katzen generell verboten sein soll. Dies ist aber unzulässig, da ein generelles Verbot der Hundehaltung jegliche Interessenabwägung ausschließt (vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rn. VI 230; Eisenschmid in Schmidt-Futterer, Mietrecht, 10. Aufl., § 535 BGB Rn. 508).

Symbolfoto: Von Lizardflms/Shutterstock.com

Da es an einer wirksamen Regelung der Hundehaltung fehlt, kommt es auf die gesetzliche Regelung an und somit auf die Frage, ob das Halten eines Hundes in der Mietwohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch i.S. des § 535 Abs. 1 BGB gehört. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (WuM 2008, 23 ff.) erfordert die Beantwortung dieser Frage „eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters sowie der weiteren Beteiligten. Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung sowie des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere BedÃ[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv