Oberlandesgericht Bremen
Az: 5 UF 76/09
Beschluss vom 11.03.2010
I. Die Parteien werden nach erneuter Beratung im Senat auf Folgendes hingewiesen:
Der Senat hält den Ehevertrag vom 11.9.1991 (UR- Nr. […]/1991 des Notars L. in B.) wegen der Formnichtigkeit des handschriftlichen Zusatzvertrages vom 12.9.1991 für insgesamt nichtig. Er beabsichtigt daher, das Scheidungsverbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht – B. vom 29.9.2009 hinsichtlich der Entscheidung in den Folgesachen 5 (nachehelicher Unterhalt), 6 (Versorgungsausgleich), 7 (Hausratsverteilung) und 8 (Zugewinnausgleich), d.h. in Ziffer 2 – 5 des Urteils aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückzuverweisen.
Dem liegen folgende Überlegungen zu Grunde:
Da der Ehevertrag vom 11.9.1991 Regelungen zum Güterrecht, Versorgungsausgleich, Hausrat und nachehelichem Unterhalt enthält, die nach dem Willen der Parteien und angesichts der Bedeutung der im Vertrag getroffenen Regelungen in einem untrennbaren Zusammenhang standen, bedurften alle Vereinbarungen der notariellen Beurkundung (BGH, FamRZ 2002, 1179), auch wenn Regelungen zum nachehelichen Unterhalt nach altem Recht formfrei möglich waren (§ 1585 c BGB a.F.). Die Formbedürftigkeit der Ursprungsvereinbarung ergreift aber auch alle Vereinbarungen, mit denen einzelne in dem notariellen Vertragswerk enthaltenen Regelungen abgeändert werden sollten (BGH, NJW-RR 88, 185; Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 3. Aufl., Rn. 118; MK/Einsele, BGB, 5. Aufl., § 125 Rn. 18). Die Formbedürftigkeit ergreift daher auch die Zusatzvereinbarung vom 12.9.1991. Eine Ausnahme vom Formzwang macht die Rechtsprechung nur, wenn die Änderungen nur der Beseitigung unvorhergesehener Schwierigkeiten der Vertragsanwicklung ohne wesentliche Änderung der Vertragspflicht dienen (BGH, NJW 01, 1932) oder die formbedürftige Verpflichtung des Hauptvertrag[…]