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Rechtsanwälte Kotz GbR

Waschverbot an Sonn- und Feiertagen in WEG-Anlage

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OBERLANDESGERICHT KÖLN
Az.: 16 Wx 165/99
Beschluss vom 03.12.1999
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, Az.: 6 II 30/98
LG Aachen, Az.: 2 T 13/99 WEG

In der Wohnungseigentumssache hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln am 03.12.1999 beschlossen:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. werden die Beschlüsse des Amtsgerichts Eschweiler – 6 II 30/98 – und des Landgerichts Aachen vom 30.09.1999 – 2 T 13 /99 WEG – abgeändert.
Der gegen den Beschluss zu TOP 5 der Eigentümerversammlung vom 15.08.1998 gerichtete Anfechtungsantrag wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die in allen Instanzen entstandenen Gerichtskosten zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten wird nicht angeordnet.
Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 DM festgesetzt.

Gründe:
I.
In der … in einer ruhigen Wohngegend von E.-D. gelegenen Eigentumsanlage E.weg 15, deren Miteigentümer die Beteiligten zu 1. bis 5. sind, befindet sich im Keller unterhalb der Wohnung der Antragsteller ein im Gemeinschaftseigentum stehender Waschkeller, in dem fünf Waschmaschinen und vier Trockner der Bewohner des Hauses aufgestellt sind. Die nicht berufstätigen Antragsteller bewohnen eine Erdgeschosswohnung oberhalb dieses Waschkellers. Der Kellerschacht mit dem Fenster der Wachküche befindet sich unmittelbar neben der zur Wohnung der Antragsteller gehörenden Terrasse. Der Beteiligte zu 2. ist freiberuflich tätiger Arzt, seine Ehefrau ist in seiner Praxis beschäftigt. Beide bewohnen mit ihren zwei schulpflichtigen Kindern eine Dachgeschosswohnung des Hauses.
In der Eigentümerversammlung vom 15.08.1999, wurde mehrheitlich mit den Stimmen der Antragsgegner zu 3. bis 5. gegen die Stimme der Antragsteller, die sich für ein Verbot ausgesprochen hatten, und gegen die Stimme des Antragsgegners zu 2., der gegen eine Einschränkung gestimmt hatte, beschlossen, dass das Waschen und Trocknen an Sonn- und Feiertagen von 09.00 – 12.00 Uhr erlaubt sein soll.
Hiergegen haben die Antragsteller sich mit ihrem am 15.09.1998 eingereichten Antrag auf gerichtliche Entsc[…]


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