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Rechtsanwälte Kotz GbR

Dialeranbieter müssen Kenntnisnahme ihrer Vertragsbedingungen durch den jeweiligen Nutzer beweisen

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Amtsgericht Bünde
Az.: 6 C 302/02
Urteil vom 27.05.2003

Leitsatz (vom Verfasser – nicht amtlich!):
Die Dialeranbieter bzw. Betreiber sind generell dafür beweispflichtig, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des jeweiligen Dienstes bzw. Installation des Dialers in zumutbarer Weise Kenntnis von den Vertragskonditionen, insbesondere von der Höhe des Nutzungsentgeltes, nehmen konnte. Nur bei entsprechendem Nachweis können sie vom Nutzer das Vertragsentgelt verlangen.

Sachverhalt:
Die Klägerin machte gegenüber dem verklagten Internetbenutzer Ansprüche aus Internet by Call-Verbindungen geltend. Als Nachweis für den von ihr behaupteten Anspruch legte sie Einzelverbindungsnachweise vom Festnetzanschluss des Interbenutzers zu 0190-Nummern vor. Dieser war jedoch bezüglich der gewählten Telefonnummern um die letzten 3 Ziffern der Telefonnummern gem. § 7 Abs. 3 TDSV verkürzt. Die Klägerin konnte daher den vermeintlichen „Internet by Call-Anbieter“ sowie dessen Preise nicht nennen. Der verklagte Internetbenutzer trug hingegen vor, niemals die behaupteten Leistungen in Anspruch genommen zu haben, da er ausschließlich seinen T-Online Internetzugang nutzt. Als er die Rechnungen über die „Internet by Call-Verbindungen“ erhalten hatte, hat er diese Positionen sofort reklamiert.

Entscheidungsgründe:
Das Amtsgericht Bünde wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts konnte die Klägerin ihren Anspruch nicht beweisen, da die Abrechnung der angeblichen „Internet by Call-Verbindungen“ für den Internetbenutzer nicht nachvollziehbar sind. Durch die Verkürzung des Einzelverbindungsnachweises um 3 Stellen ist die Feststellung des Anbieters und der jeweiligen Preise nicht möglich. Die Klägerin hätte nach der Reklamation des Beklagten die in Rechnung gestellten Verbindungen genau dokumentieren müssen, so dass eine Zuordnung zu einem „Internet by Call-Anbieter“ möglich gewesen wäre. Die bloße Behauptung, dass der Beklagte Leistungen eines nicht mehr feststellbaren „Internet by Call-Anbieters“ zu dessen angeblich zuvor mitgeteilten Preisen in Anspruch genommen hat, weist den Anspruch auf die Verbindungsentgelt nicht nach. Das Gericht erkannte folgerichtig, dass Dialer so eingesetzt werden können, dass sie sich allein bei dem Aufruf einer bestimmten Internetseite auf einen Co[…]


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