LG München – Az.: 1 U 4126/11 – Beschluss vom 12.01.2012
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 08.09.2011, Az.: 8 O 1511/11, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zu dem gerichtlichen Hinweis innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 522 Abs. 2 ZPO sind gegeben, weil das Rechtsmittel ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Landgericht hat Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht mit zutreffenden Erwägungen verneint. Die Klägerin vermochte nicht den Nachweis zu führen, dass die Beklagte schuldhaft gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen hat.
Symbolfoto: Von Astrid Gast/Shutterstock.comDas Landgericht hat die Beweislastverteilung zutreffend dargestellt. Danach gilt, dass grundsätzlich die Klägerin als Geschädigte die Beweislast dafür trifft, dass ein Glättezustand im Verantwortungsbereich des Streupflichtigen bestanden hat und sie innerhalb der zeitlichen Grenzen der Streupflicht zu Fall gekommen ist. Der Klägerin oblag danach der Nachweis, dass zum Zeitpunkt ihres Sturzes ein Glättezustand vor dem Anwesen der Beklagten gegeben war. Das Landgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass allein der Umstand, dass die Klägerin zu einer Jahreszeit zu Sturz gekommen ist, in der witterungsbedingt mit dem Auftreten von Glätte auf Wegen zu rechnen ist, nicht ausreicht, um den Nachweis eines Glättezustandes zu führen bzw. keinerlei Beweiserleichterung insoweit rechtfertigt.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis eines Glättezustandes vor der Bäckerei nicht führen konnte, ist überzeugend und weist keinerlei Rechtsfehler auf. Die Klägerin hat in ihrer mündlichen Anhörung lediglich bestätigt, dass sie an einer Stelle unterhalb des Vordaches ausgerutsc[…]