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Mietvertragsverhandlungen – Schadensersatz bei Abbruch

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LG Karlsruhe
Az.: 9 S 394/12
Urteil vom 11.01.2013

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 15.08.2012 – 9 C 147/12 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert für die Berufung wird auf EUR 704,50 festgesetzt.

Gründe
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen des Abbruchs von Vertragsverhandlungen in Bezug auf den Abschluss eines Mietvertrages in Anspruch.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Schadensersatzanspruch bestehe nicht, weil die Beklagte nicht grundlos die Vertragsverhandlungen abgebrochen habe. Erst nach Übersendung des schriftlichen Mietvertrages habe die Beklagte davon Kenntnis erhalten, dass sie wegen der Erneuerung von Elektroleitungen die Wohnung umfassend malermäßig überarbeiten müsse. Mit diesen Kosten habe die Beklagte nach den Angaben im Exposé nicht rechnen müssen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Zahlungsantrag in Höhe von EUR 704,50 weiter. Die Beklagte habe sich schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie zu einem Zeitpunkt die Vertragsverhandlungen abgebrochen habe, an welchem dies folgenlos nicht mehr möglich gewesen sei. Die Beklagte habe bereits im Zusammenhang mit ihrer Bewerbung auf die Dringlichkeit eines Wohnungserhalts hingewiesen.
Schließlich habe sie nach Erhalt eines Exposés telefonisch zugesagt, dass sie die streitgegenständliche Wohnung anmieten wolle. Alle erforderlichen Angaben zum Mietgegenstand habe die Beklagte dem Exposé entnehmen können. Entgegen den Ausführungen des Amtsgerichts sei erstinstanzlich das Erfordernis von Tapezierarbeiten von der Klägerin bestritten worden. Mit ihrer telefonischen Zusage habe die Beklagte einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Aufgrund der Zusage habe die Klägerin weiteren Interessenten abgesagt und die frühere Mieterin vorzeitig aus dem Mietvertrag entlassen. Sie habe aufgrund der Abs[…]


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