SG Oldenburg (Oldenburg) – Az.: S 51 R 90/16 – Urteil vom 23.10.2017
1. Der Bescheid der Beklagten vom 02.10.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.03.2016 wird aufgehoben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Bescheid vom 11.02.2015 aufzuheben, soweit darin eine Rückforderung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in Höhe von 4.979,06 Euro geregelt wurde.
3. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Aufhebung und Erstattung einer Rentenzahlung wegen teilweiser Erwerbsminderung, nachdem rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt wurde.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 11.01.2012 zunächst eine befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.09.2012.
Nachdem die Klägerin einen Weiterzahlungsantrag gestellt hatte, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 11.07.2012 die Weiterzahlung der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2014.
Zwischenzeitlich absolvierte die Klägerin in den Monaten April und Mai 2014 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme mit psychosomatischem Schwerpunkt. Laut Reha-Entlassungsbericht wurde sie für in der Lage erachtet, Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes lediglich noch in einem Umfang von drei bis unter sechs Stunden zu verrichten.
Mit Bescheid vom 28.08.2014 bewilligte die Beklagte sodann die Weiterzahlung der befristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 30.09.2016.
Mit Änderungsbescheid vom 11.02.2015 bewilligte die Beklagte der Klägerin anstelle der bisherigen Rente nunmehr eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016. Die Beklagte führte in dem Bescheid aus, die Nachzahlung der vollen Erwerbsminderungsrente betrage für diesen Zeitraum 9.041,94 Euro. Die Nachzahlung werde vorläufig nicht ausgezahlt. Als Rentenantrag gelte der Rehabilitationsantrag vom 16.12.2013. Die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 06.06.2013 erfüllt.
In Anlage 10 des Bescheides, unter der Überschrift „Ergänzende Begründungen und Hinweise“ führte die Beklagte aus, der Bescheid vom 11.01.2012 über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung werde hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2016 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) aufgeho[…]