Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrzeugkauf – Kaufpreisminderung bei fehlen der Klimaanlage

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

Amtsgericht Aachen
Az: 10 C 665/03
Urteil vom 07.09.2004

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14. 8. 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ergeht gemäß § 313a ZPO ohne Tatbestan…..

Entscheidungsgründe
Die Klage ist nur zum Teil begründet.
Der Kläger kann von dem Beklagten gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB die Minderung des von ihm für den bei diesem erworbenen, unfallbeschädigten Opel Astra Cabrio gezahlten Kaufpreises um 500 € verlangen.
Denn der fragliche PKW wies im Zeitpunkt der Übergabe einen Sachmangel i. S. von § 434 Abs. 1 BGB auf. Ihm fehlte unstreitig die Klimaanlage, welche der Beklagte noch in seiner Werbung im Internet bei … als Fahrzeugeigenschaft bezeichnet und damit gemäß § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB zur Beschaffenheitsvereinbarung i. S. des Satzes 1 dieser Norm gemacht hatte. Der Beklagte hat es nicht zu beweisen vermocht, dass die unstreitig falsche Angabe in der Werbung noch vor dem Vertragsabschluß i. S. von § 434 Abs. 1 Satz 3 BGB durch eine entsprechende Erklärung des bei ihm angestellten Zeugen … berichtigt worden ist (vgl. zur Beweislast Faust in: Bamberger/Roth, BGB, Stand April 2004, § 434 Rn. 118; zur Berichtigung ebenda Rn. 86).
Zwar hat der vorgenannte Zeuge … bekundet, dass der Kläger selbst den fraglichen Astra sorgfältig betrachtet und hierbei das Fehlen der Klimaanlage bemerkt habe. Daraufhin habe man sich auf den im Vergleich zum Internet-Angebot deutlich reduzierten Kaufpreis von 6.800 € geeinigt.
Demgegenüber hat allerdings der im Sinne der Waffengleichheit nach § 141 ZPO angehörte Kläger erklärt, ihm sei das Fehlen der Klimaanlage weder bekannt gewesen noch habe der Zeuge …. ihn hierauf hingewiesen. Als Kaufpreis habe man 7.800 € vereinbart. Die weiteren Zeugen konnten zu diesem Aspekt keine Angaben machen.
Für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen C spricht die mit „Rechnung“ überschriebene […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv