OLG Nürnberg – Az.: 1 U 1522/11 – Urteil vom 31.01.2012
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.6.2011 abgeändert.
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu Händen eines von dem Kläger zu beauftragenden Notars 94.744,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung des Klägers vor dem beauftragten Notar:
„Ich bin eingetragener Eigentümer der Eigentumswohnung in P., …straße …, ETW Nr. …, eingetragen im Grundbuch von P. des Amtsgerichts P., Blatt …, Flurstück … bestehend aus …/1.000stel Miteigentumsanteil an dem vorbenannten Grundstück, verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. … bezeichneten Wohnung, gelegen im … Obergeschoss nebst Kellerraum Nr. …
Ich verpflichte mich hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentum auf die E. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Briefgrundschulden der G. Bank GmbH in Höhe von … €.
Ich erteile hierzu der E. GmbH die unwiderrufliche Vollmacht, in meinem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären.
Ich erteile mein Einverständnis mit einer Weisung der E. GmbH an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Briefgrundschulden der G. Bank GmbH zu verwenden.
Ich bewillige die Eintragung der E. GmbH als Eigentümerin.
Ich verpflichte mich hiermit, sämtliche und jegliche weiteren Willenserklärungen abzugeben, die notwendig sind, um der E. GmbH das Eigentum an der vorbezeichneten Eigentumswohnung zu verschaffen.
Der Notar darf von dieser Erklärung nur Gebrauch machen, wenn die Verurteilungssumme auf seinem Notaranderkonto eingegangen ist.
Ein etwaig überschießender Betrag ist an mich auszuzahlen.“
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückübertragung der unter Ziffer 1. genannten Eigentumswohnung seit 7.9.2010 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.762,94 € zu bezahlen.
4. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits – beider Instanzen – trägt die Beklagte.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann eine Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in[…]