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Befristung des Mietverhältnisses wegen Komplettumbau

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Ein umstrittenes Mietverhältnis
In der jüngsten Entscheidung des Landgerichts Berlin wurde ein Fall verhandelt, der die Befristung eines Mietverhältnisses aufgrund eines geplanten Komplettumbaus betraf. Dieses Urteil wirft Licht auf die rechtlichen Nuancen und Herausforderungen, die mit solchen Mietvertragsklauseln verbunden sind.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 64 S 40/23  >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Das Landgericht Berlin hat die Berufung der Klägerin gegen ein Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg zurückgewiesen, in dem es um die Befristung eines Mietverhältnisses aufgrund eines geplanten Komplettumbaus ging.

Das Landgericht Berlin hat über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 27. Januar 2023 entschieden.
Die Klägerin muss die Kosten der Berufung tragen.
Das ursprüngliche Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass eine Sicherheitsleistung erforderlich ist.
Die Klägerin hatte die Beklagten auf Räumung einer Wohnung verklagt, die sie den Beklagten seit dem 21. April 2015 vermietet hatte.
Der Mietvertrag war bis zum 1. April 2022 befristet, mit dem Befristungsgrund „Komplettumbau der Wohnung und Zusammenlegung mit der Nachbarwohnung“.
Eine Verlängerung des Mietverhältnisses bis zum 30. Juni 2022 wurde später vereinbart.
Die Klägerin plante nicht, die Wohnung mit einer Nachbarwohnung zusammenzulegen, sondern den Grundriss der Wohnung zu ändern.
Es gab Streitigkeiten darüber, ob die Befristung des Mietverhältnisses wirksam vereinbart wurde.
Das Amtsgericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass das Amtsgericht zu hohe Anforderungen an die Befristungsgründe gestellt habe.
Die Beklagten verteidigten das ursprüngliche Urteil und beantragten, die Berufung zurückzuweisen.
Das Landgericht Berlin wies die Berufung der Klägerin zurück, da sie offensichtlich unbegründet war und die Befristungsgründe nicht ausreichend konkretisiert und individualisiert waren.
Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass sie bei Abschluss des Mietvertrages die ernsthafte Absicht haben muss, die Wohnung für den angegebenen Zweck zu verwenden.

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