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Haftungsquote bei Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug

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AG Eisenach – Az.: 54 C 451/10 – Urteil vom 02.02.2012

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.105,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.04.2010 zu zahlen.

Die Beklagten werden weiterhin als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 359,49 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu 75 %, der Kläger zu 25 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall.

Der Verkehrsunfall ereignete sich am 11.04.2010 gegen 9.30 Uhr in Gerstungen in der Rosenstraße. Im dortigen Bereich gilt eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h. Vor den dort befindlichen Wohnblocks gibt es breite Parkstreifen, in denen die Autos entweder mit dem Heck oder mit der Front zur Straße hin geparkt werden können.

Der Kläger befuhr zum oben genannten Zeitpunkt mit seinem Fahrzeug Kia, amtliches Kennzeichen WAK-S 308, die Rosenstraße in Richtung der geparkten Fahrzeuge. Der Beklagte zu 2) hatte das Auto VW Bora, amtliches Kennzeichen … dort geparkt. Der VW Bora befand sich aus Fahrtrichtung des Klägers gesehen auf der rechten Seite. Die Fahrzeuge stießen zusammen. Dabei wurden das Klägerfahrzeug vorne rechts und das Beklagtenfahrzeug am Heck, ebenfalls auf der rechten Seite, beschädigt.

Nach einem Sachverständigengutachten beläuft sich der Fahrzeugschaden des Klägers auf 3.160,77 €, die Wertminderung beträgt 250,00 € und die Sachverständigengebühren werden mit 502,48 € angesetzt. Der Kläger macht eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € geltend.

Symbolfoto: Von Evgeny Savchenko/Shutterstock.com

Die Reparaturdauer betrug 7 Tage.

Der Kläger hat sich vorgerichtlich anwaltlich vertreten lassen. Nach der Gebührenrechnung wurde ein Gegenstandswert von 4.500,00 € zugrunde gelegt,[…]


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