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Zwangsvollstreckung bei Zug-um-Zug-Leistung

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OLG Düsseldorf – Az.: I-21 U 8/18 – Urteil vom 05.06.2018

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 16.06.2017 (Aktz.: 2 O 317/13) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind von der Beklagten zu tragen.

Das Berufungsurteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus den Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A.

Die Klägerin wendet sich wegen eines nach Rechtskraft des Urteils des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30.11.2012 (Aktz.: I-22 U 126/12) erklärten Rücktritts mit einer Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der Beklagten aus diesem Urteil betriebene Zwangsvollstreckung.

Die Klägerin bestellte im August 2007 insgesamt 100.000 Klemmschrauben M 14 x 1 LH zum Preis von 48,90 EUR netto je 100 Stück bei der Beklagten. In der Auftragsbestätigung der Beklagten (Anlage B6, Bl. 127) heißt es u.a., dass bei Sonderanfertigungen materialbedingte Mengentoleranzen von +/- 15 % als handelsüblich akzeptiert gelten. In der Folgezeit lieferte die Beklagte insgesamt 43.681 Schrauben an die Klägerin. Die hierfür in Rechnung gestellten Beträge wurden von der Klägerin beglichen. Mit Schreiben vom 29.06.2009 (Anlage B5, Bl. 102) stellte die Beklagte weitere 61.319 Schrauben fällig und abholbereit. Zu einer Lieferung oder Abholung der Schrauben kam es in der Folgezeit nicht.

Die Beklagte nahm die Klägerin daraufhin vor dem Landgericht Wuppertal (14 O 85/10) auf Zahlung von 41.804,08 EUR zzgl. Zinsen Zug-um-Zug gegen Lieferung von 71.319 Schrauben in Anspruch. Das Landgericht gab der Klage mit Urteil vom 15.05.2012 statt. Auf die Berufung der Klägerin änderte das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil des Landgerichts mit Urteil vom 30.11.2012 dahingehend ab, dass die Klägerin 48,90 EUR je 100 Stück Klemmschrauben zzgl. Zinsen an die Beklagte zu zahlen hat, Zug-um-Zug gegen Lieferung von 41.319 bis 71.319 Schrauben. Das Urteil ist seit Januar 2013 rechtskräftig.

Die Beklagte bot der Klägerin zum Zwecke der Vollstreckung eines Betrags von 55.947,11 EUR am 11.06.2013 Schrauben an. Der vom 06.06.2013 datierende Lieferschein (Anlage B2, Bl. 96) wies eine Lieferung von 71.319 Klemmschrauben in 133 Kartons auf zwei Europaletten mit ei[…]


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