ArbG Emden – Az.: 2 Ca 144/20 – Urteil vom 24.09.2020
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.213,22 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2020 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.235,16 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Überstundenvergütung.
Die Klägerin war auf Grund Arbeitsvertrages vom 06.12.2016 vom 02.01.2017 bis zum 31.12.2019 bei der Beklagten, die ein Unternehmen des Speditions-, Transport- und Logistikgewerbes betreibt, als kaufmännische Angestellte (Speditionskauffrau) tätig und dabei nach § 5 Satz 1 des Arbeitsvertrages mit Tätigkeiten „in der Abfertigung, Disposition und speditionellen Abwicklung von Aufträgen“ betraut.
Die §§ 6 und 7 des Arbeitsvertrages lauten auszugsweise:
Die Arbeitszeit beträgt durchschnittlich 40 Stunden pro Woche. Samstagsarbeit erfolgt nach Absprache all zwei bis drei Wochen und wird zusätzlich vergütet.
Die Mitarbeiterin verpflichtet sich zur Leistung von Mehrarbeit, Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7 Arbeitsentgelt
(Symbolfoto: Von NicoElNino/Shutterstock.com)Das Gehalt ist ein Pauschalgehalt und beträgt monatlich 3.500,00 € brutto. Erfolgt ein Einsatz an einem Samstag so wird zusätzlich für jeden Samstagseinsatz ein pauschaler Zuschlag von 50,00 € brutto vergütet.
Mit dem vereinbarten Gehalt ist die geleistete Arbeitszeit einschließlich etwaiger Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge sowie der Zuschläge für die Sonntags-, Feiertagsarbeit und nachts geleistete Arbeit abgegolten. …“
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung Bezug genommen (vgl. Anlage K 1 zur Klage, Blatt 3 bis 4 der Akte).
Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 25.09.2019 zum 31.12.2019 (vgl. Anlage K 2 zur Klage, Blatt 5 der Akte).
Von der Klägerin wurden mittels einer von der Beklagten zur Verfügung gestellten Software „Kommt“- und „Ge[…]