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Rechtsanwälte Kotz GbR

Begründung eines neuen Mietvertrags durch Nutzungsfortsetzung nach fristloser Vertragskündigung

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OLG Koblenz – Az.: 5 U 1159/11 – Urteil vom 15.02.2012

1. Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 31.08.2011 teilweise geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Parteien sind Insolvenzverwalter, der Kläger über das Vermögen des …[A] und der Beklagte über das Vermögen …[B] GmbH (künftig GmbH), deren Geschäftsführer und Gesellschafter …[A] und …[C] waren. Sie streiten in zweiter Instanz noch um Mietzins bzw. Nutzungsentschädigung für den Zeitraum Oktober 2009 bis einschließlich März 2010 (146 GA) betreffend eine Immobilie in …[Z], die zum Vermögen des …[A] gehörte.

Mit Vertrag vom 01.08.2006 (7 GA) wurde eine Teilfläche davon an die GmbH als Standfläche für ein Blockheizkraftwerk zu einem monatlichen Zins von 1.725,00 € vermietet. Mit Schreiben vom 31.01.2007 (22 GA) kündigte …[A] das Mietverhältnis fristlos wegen „rückständiger Mietbeiträge“.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob diese Kündigung später wirksam „zurückgenommen“ wurde. Mit Schreiben vom 26.10.2009 (13 GA), eingegangen beim Kläger am 27.10.2009, kündigte der Beklagte seinerseits „vorsorglich das Miet- bzw. Nutzungsverhältnis“ fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Der Kläger hat Mietzins für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des …[A], für die Monate Oktober 2009 bis einschließlich Juni 2010, geltend gemacht (4 GA). Er hat behauptet, …[A] habe die fristlose Kündigung vom 31.01.2007 mit Schreiben vom 09.02.2007 (27 GA) zurückgenommen. Dieses sei der GmbH am 10.02.2007 zugegangen. Mit Schreiben vom 20.03.2007 (57 GA.) habe die GmbH die Rücknahme der Kündigung bestätigt. Die Kündigung sei aufgehoben worden, da nachträglich und auch im Kalenderjahr 2007 durchgehend Miete gezahlt worden sei. Das Blockheizkraftwerk sei für den Beklagten frei zugänglich gewesen. Auf eine Nutzungsmöglichkeit durch den Insolvenzverwalter komme es letztlich nicht an, da es sich um Masseverbindlichkeiten handele. Der Kläger meint, dass es auf die Rechtsprechung zu § 181 BGB nicht ankomme, weil die Rücknahme eine einseitige Erklärung sei, die der anderen Seite nur zugehen müsse. Die spätere Kündigung des Beklagten sei gemäß § 580a Abs. 2 BGB wirksam erst zum 30. Juni 2010 erfolgt.

Der Kläge[…]


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