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Behandlungsfehler – Einsetzen einer Knie-Totalendoprothese – alternative Behandlungsmethoden

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OLG Köln: Kein Behandlungsfehler bei Knie-Totalendoprothese nach Aufklärung
In einem Urteil des OLG Köln vom 25.02.2015 wurde die Berufung eines Klägers abgewiesen, der nach Einsetzen einer Knie-Totalendoprothese alternative Behandlungsmethoden gefordert hatte; das Gericht sah keinen Behandlungsfehler seitens der beklagten Ärzte und keine mangelhafte Aufklärung über Behandlungsalternativen.

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Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-5 U 102/14 >>>


✔ Das Wichtigste in Kürze

Der Kläger erlebte anhaltende Beschwerden und Schmerzen im Knie nach einer Totalendoprothesenoperation.
Es wurde argumentiert, dass alternative Behandlungsmethoden wie eine Umstellungsosteotomie oder eine unikondyläre Schlittenprothese hätten erwogen werden müssen.
Die Beklagten wiesen den Vorwurf eines Behandlungsfehlers zurück, und das Gericht bestätigte diese Sicht, indem es die Berufung des Klägers zurückwies.
Das Gericht fand keinen ausreichenden Beweis für einen Behandlungsfehler oder eine unzureichende Aufklärung über die operativen Alternativen.
Die Entscheidung betonte die Bedeutung der individuellen Patientensituation und der medizinischen Ermessensspielräume bei der Wahl der Behandlungsmethode.
Trotz der Klage wurden dem Kläger die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt, und die Revision wurde nicht zugelassen.
Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit einer umfassenden Aufklärung und Beratung durch Ärzte vor medizinischen Eingriffen.


Haftungsfragen bei Knieoperationen
Knieoperationen gehören zu den häufigsten Eingriffen der Gelenkchirurgie. Nicht selten haben Patienten nach einer solchen Operation weiterhin Beschwerden oder Schmerzen. Die Ursachen hierfür können vielfältig sein. Mitunter werfen Betroffene den Ärzten vor, Behandlungsfehler begangen zu haben.

Eine besondere Konstellation stellen Fälle dar, in denen der behandelnde Arzt eine Totalendoprothese eingesetzt hat, es aber eventuell alternative, weniger invasive Behandlungsmethoden gegeben hätte. Kernfrage ist dann, ob der Arzt eine ausreichende Aufklärung über mögliche Alternativen vorgenommen und die richtige Behandlungsmethode gewählt hat.

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