Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 7 Sa 27/19 – Urteil vom 10.07.2019
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13. Dezember 2018 – 2 Ca 2038/18 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Änderung der Arbeitsbedingungen der Klägerin.
Die am 13. September 1967 geborene Klägerin ist staatlich geprüfte Wirtschafterin. Sie ist seit dem 1. Oktober 2003 in einer Kindertagesstätte in M. als Hauswirtschaftskraft in Teilzeit, zunächst bei der katholischen Kirchengemeinde St. N.. und St. R. M., beschäftigt. Die Beklagte, die regelmäßig weit mehr als 10 Vollzeitmitarbeiter beschäftigt, hat die Trägerschaft zum 1. Januar 2017 kraft Betriebsübergangs übernommen. Sie ist vollständig fremdfinanziert durch das Bistum Trier einerseits und die betreffenden Kommunen andererseits.
Mit dem vormaligen Arbeitgeber schloss die Klägerin zuletzt einen Arbeitsvertrag vom 24./26. Mai 2015 über die Weiterbeschäftigung als „Hauswirtschaftskraft“ (§ 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags). Der Beschäftigungsumfang wurde wie folgt vereinbart: „Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich 15,00 Stunden“ (§ 4 Abs. 2 des Arbeitsvertrags). Für das Arbeitsverhältnis wurde die Geltung der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) für das Bistum Trier – einschließlich der Anlagen – in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart (§ 3). Nach § 5 des Arbeitsvertrags ist die Klägerin „gemäß Anlage 4a zur KAVO in die Vergütungsgruppe K VIII Fallgruppe 9 eingruppiert“. Wegen des Inhalts des Arbeitsvertrags im Übrigen wird auf Bl. 19 f. der Akte Bezug genommen.
Die Klägerin bereitet die Essenseinnahme der Kinder verschiedenster Altersgruppen vor, wickelt diese ab und überwacht dabei die hygienischen Verhältnisse. Nach den Mahlzeiten reinigt sie den Essensbereich. Die Mahlzeiten als solche werden von extern fertig angeliefert.
Die für die Kindertagesstätte in M. zuständige Kreisverwaltung A. wies mit Schreiben vom 17. November 2017 (Bl. 47 f. d. A.) unter Hinweis auf eine vorherige Prüfung derselben durch den Landesrechnungshof darauf hin, dass Hauswirtschaftskräfte, die nicht selbst kochen auch bei ergänzender Zubereitung einfacher Beilagen oder Erwärmung vorgefertigter Speisen maximal in Entgeltgruppe 2 einzugruppieren seien. Die Eingruppierung der Hauswirtschaftskräfte werde zukünftig im Rahmen der Personalkostenabrechnung geprüft.
Nachdem die B[…]