Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 146/11 – Urteil vom 15.02.2012
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Juni 2011 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache mit dem Hilfsantrag auf Aufhebung und Zurückverweisung auch (vorläufig) Erfolg. Der Senat hat das angegriffene Urteil aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen, weil die Klage zulässig ist und der mit der Zurückverweisung verbundene Zeit- und Kostenaufwand die bei eigener Sachentscheidung zu erwartenden Nachteile überwiegt (§ 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund hält der Senat ausnahmsweise – entgegen § 313b ZPO – eine kurze Darstellung seiner rechtlichen Erwägungen für zweckmäßig.
1.
Die Klage ist zulässig.
Das Landgericht hat die Klägerin zu Unrecht als nicht prozessführungsbefugt für den geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruch angesehen – weitere Hindernisse, die der Zulässigkeit entgegenstehen könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob hier die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Klägerin in sogenannter gewillkürter Prozessstandschaft den nicht abtretbaren – und vom Landgericht allein in Betracht gezogenen – Herausgabeanspruch aus § 985 BGB geltend machen kann.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin auch einen auf die §§ 581 Abs. 2, 546 BGB gestützten Herausgabe- und Räumungsanspruch geltend. Insoweit ist die Klägerin selbst Inhaberin des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs, macht mithin kein fremdes Recht geltend, sondern ein eigenes.
a) Wie der Senat bereits im Termin vom 25. Januar 2012 umfassend ausgeführt hat, haben die Grundstückseigentümer der Klägerin den mittelbaren Besitz durch Abtretung des schuldrechtlichen Herausgabeanspruchs nach § 870 BGB übertragen.
Die von den Kaufvertragsparteien in Kenntnis des auf Grundlage des Pachtvertrages aus dem Jahre 1990 bestehenden unmittelbaren Besitzes des Beklagten im notariellen Kaufvertrag getroffenen Regelungen, wonach der „Besitz und die Nutzungen (…)“ mit dem Tag der Kaufpreiszahlung auf die Klägerin als Käufer übergehen sollten, sowie die in Ziffer IV 2. Abs. 1 Satz 4 des Kaufvertrages geschlossene Vereinbarung über den vorzeitigen Eintritt in das bere[…]