Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsmessung mit ESO ES 3.0 – Einholung eines morphologischen Sachverständigengutachtens zur Fahreridentifizierung

Ganzen Artikel lesen auf: Bussgeldsiegen.de

AG Zeitz, Az.: 13 OWi 724 Js 204212/17

Urteil vom 24.08.2017

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 70,- verurteilt.

Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewandte Vorschriften: §§ 24 StVG, 41 Abs.1 i.Vm. Anlage 2, 49 StVO, 46 OWiG, 465 StPO, BKat Nr.11.3.4.

Wurden Sie von einem ESO ES 3.0 Messgerät geblitzt?
Gründe
I.

Ausweislich der Auskunft aus dem Fahreignungsregister vom 07.07.2017 liegt gegen den Betroffenen keine Eintragung vor.

II.

Mit dem Bußgeldbescheid wird der Betroffene beschuldigt, am 16.01.2017 um 14:53 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh km 158,900 Richtung Berlin als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 23 km/h überschritten zu haben.

Dieser Vorwurf trifft zu.

Am 16.01.2017 fuhr der Betroffene um 14:53 Uhr außerorts auf der A 9 in Meineweh km 158,900 Richtung Berlin als Führer des Pkw mit dem Kennzeichen ….. Dabei überschritt der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit. Statt 80 km/h, die der Betroffene hätte höchstens fahren dürfen, fuhr der Betroffene mindestens 103 km/h schnell.

Die Feststellung beruht auf der durchgeführten Beweisaufnahme.

Der Betroffene hat sich in der Hauptverhandlung nicht eingelassen.

Der Betroffene und seine Verteidigerin haben Kenntnis genommen vom Wortlaut der Schriftstücke und Datenfelder Bl.1-2, 4-6, 9-10, 31-33, der Auskunft aus dem Fahreignungsregister und der Bedienungsanleitung. In Augenschein genommen wurden die Lichtbilder Bl.1-3, 20, 31-34 und der Beschilderungsplan Bl.11-12; auf sie wird gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen.

Der Betroffene ist der Führer des Pkws gewesen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl.1-3, 31, 33-34 d. A., auf die gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurden mit dem Personalausweisfoto des Betroffenen (Bl.20), auf das gemäß § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO i. V. m. § 71 Abs. 1 OWiG wegen der Einzelheiten verwiesen wird, sowie dem Betroffenen selbst verglichen. Es wurde festgestellt, dass der Betroffene mit dem abgebildeten Fahrer identisch ist.

Der Zeuge POM K wurde vernommen. Die Geschwindigkeit des von der Betroffenen gefahrenen Pkws wurde mittels einer durch den als Messbeamten bedienberechtigten Zeugen POM K ordnungsgemäß vorgenommenen Messung […]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv