Landgericht Mainz
Az.: 1 O 39/99
Verkündet am 10.06.1999
In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz durch die Richterin am Landgericht W. als Einzelrichterin auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1999
für Recht erkannt:
Der Vollstreckungsbescheid vom 7.1.1999 des Amtsgerichts Euskirchen wird aufrechterhalten.
Die weiteren Kosten des Rechtstreits hat der Beklagte zu tragen.
Die Vollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid vom 7.1.1999 darf nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 33.000,00 fortgesetzt werden.
T a t b e s t a n d
Die Parteien streiten über die Bezahlung von Telefonrechnungen.
Der Beklagte erteilte am 21.10.1996 einen Auftrag zur Errichtung eines ISDN-Telefonanschlusses. Zugleich stellte er einen Antrag auf Gewähr sozialer Vergünstigungen im Telefondienst. Auf die Anträge Bl. 15 und 16 d.A. wird inhaltlich Bezug genommen.
Mit Rechnung vom 20.4.1998 berechnete die Klägerin DM 452,26, mit Rechnung vom 19.5.1998 DM 1.980,99, mit Rechnung vom 19.6.1998 DM 6.198,55 und mit Rechnung vom 24.7.1998 DM 26.362,22. Der Hauptanteil der Rechnung, nämlich die DM 332,51 (Rechnung vom 20.4.1998), die DM 1.412,12 (Rechnung vom 19.5.1998), die DM 2.988,82 (Rechnung vom 19.6.1998) und die DM 16.944,06 (Rechnung vom 24.7.1998) entfielen auf Verbindungen zum Service 0190x. Lediglich auf die Rechnung vom 20.3.1998 zahlt der Beklagte DM 385,71. Aufgrund des Zahlungsverzuges wurde ihm durch die Klägerin fristlos gekündigt und im Juli 1998 der Telefonanschluß gesperrt.
Auf den jeweiligen Telefonrechnungen findet sich folgender Hinweis:
“ … Einwendungen gegen diese Rechnung richten Sie bitte umgehend schriftlich oder zur Niederschrift an die oben genannte Niederlassung der Deutschen TXXX. Einwendungen müssen spätestens innerhalb von acht Wochen ab dem oben genannten Rechnungsdatum bei der oben genannten Niederlassung der Deutschen Telekom eingegangen sein. Die Unterlassung rechtzeitiger Einwendung gilt als Genehmigung… Wir sind verpflichtet, Ihre Verbindungsdaten 80 Tage nach Versand der Rechnung zu löschen, sofern Sie nicht sogar die sofortige Löschung mit uns vereinbart haben.“
Die Klägerin machte die offenen Telefon[…]