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Bonusregelung – Auszahlungsvoraussetzung bei Tod

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Landesarbeitsgericht Düsseldorf
Az: 12 Sa 2180/07
Urteil vom 16.04.2008

In dem Rechtsstreit hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 16.04.2008 für Recht erkannt:
Unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 25.09.2007 wird der Tenor wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonusses des verstorbenen Mitarbeiters I. N., letzte Wohnanschrift C. Straße 237 a, L., für das Geschäftsjahr 2005 zu erteilen.

Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

A. Die Parteien streiten über Sondervergütung. Der Kläger verlangt als Alleinerbe des am 03.12.2005 verstorbenen Mitarbeiters der Beklagten K.L. N. im Wege der Stufenklage von der Beklagten zunächst Auskunft über die Höhe des Erfolgsbonus nach einer Bonusvereinbarung vom 15./29.07.2005.

Herr M. war Anfang 1999 in die Dienste der Beklagten, die sich als Finanzdienstleiter für Privatkunden vorwiegend mit der Finanzierung von Kraftfahrzeugen befasst, getreten und als Bereichsleiter Vertrieb und Generalbevollmächtigter beschäftigt gewesen. Nach Nr. 3 Abs. 3 des Anstellungsvertrages vom 26.03.1999 nahm er „neben dem Festgehalt am allgemeinem, bekannten Bonussystem … teil; die Bedingungen und die Höhe der Bonusbeteiligung werden vom Vorstand jährlich neu festgelegt.“ Die Beklagte gewährte Herrn M. jährliche Bonuszahlungen, und zwar in Höhe von 115 TE (2002), 70 TE (2003), 88 TE (2004).

Unter dem 15./29.07.2005 vereinbarten M. und die Beklagte unter Änderung des Anstellungsvertrages u.a. Folgendes:

3. Bonusregelung

Der Mitarbeiter nimmt am jeweils aktuellen Bonussystem für leitende Mitarbeiter der Gesellschaft teil. Als Bonusregelung gilt:

a) Die Höhe des Bonus hängt von der Zielerreichung des Mitarbeiters (quantitative und/oder qualitative Ziele), der individuellen Beurteilung sowie von dem wirtschaftlichen Ergebnis der T. Consumer Gruppe ab. Die individuellen quantitativen und/oder qualitativen Ziele werden zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres zwischen Gesellschaft und Mitarbeiter vereinbart. Die Auszahlung des Bonus erfolgt nach Durchführung der Beurteilung und Feststellung der jeweiligen Zielerreichung im ersten Quartal des Folgejahres.

b) Voraussetzung für die Auszahlung des Bonus ist ein ungekündig[…]


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