Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Az: 16 L 1180/14
Beschluss vom 07.08.2014
Tenor
1. Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (16 K 3507/14) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 betr. ein Trage- und Mitführverbot von Bekleidungsstücken mit Abzeichen usw. von bestimmten Motorradgruppierungen und mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen (sog. Kuttenverbot) im Bereich der D. L. wiederherzustellen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG)auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1. Der am heutigen Tag bei Gericht eingegangene Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (16 K 3507/14) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 betr. ein Trage- und Mitführverbot von Bekleidungsstücken mit Abzeichen usw. von bestimmten Motorradgruppierungen und mit bestimmten allgemeinen Schriftzügen und Parolen (sog. Kuttenverbot) im Bereich der D. L. wiederherzustellen, wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Er ist unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 16. Juli 2014 erweist sich bei der in Verfahren der vorliegenden Art allein gebotenen summarischen Prüfung jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig. Die Antragsgegnerin hat in der Sachverhaltsdarstellung/Begründung der Allgemeinverfügung ausführlich dargetan, dass und warum aus ihrer Sicht das in Rede stehende Verbot nötig ist, um eine ansonsten bestehende Gefahr für die öffentliche Ordnung in dem in Ziffer 3 der Allgemeinverfügung angegebenen räumlichen Geltungsbereich, nämlich im Bereich der D. L. , abzuwehren. Die Kammer vermag vom Grundsatz her nachzuvollziehen, dass das Tragen solcher Bekleidungsstücke in der Öffentlichkeit im Bereich der D. L. zu massiven Gewaltausbrüchen führen könnte. Dass auch Abzeichen der Gruppierung, der der Antragsteller angehört („G. S. … N. „), von der Allgemeinverfügung erfasst sind, erscheint ebenfalls nicht offensichtlich verfehlt. Immerhin hat die Antragsgegnerin in der Begründung der Allgemeinverfügung explizit auch zwei Vorfälle aus der jünger[…]