OLG München – Az.: 34 Wx 6/12 – Beschluss vom 20.02.2012
I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 20. Dezember 2011 aufgehoben.
II. Die Sache wird an das Amtsgericht Rosenheim – Grundbuchamt – zur anderweitigen Prüfung und Entscheidung über den Eintragungsantrag nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats zurückverwiesen.
III. Der Antrag der Beteiligten zu 2 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die beiden Beteiligten sind Geschwister. Im Grundbuch ist die Beteiligte zu 2 als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Beteiligte zu 1 hat die vollstreckbare Ausfertigung eines Teil-Endurteils des Landgerichts T. vom 9.11.2010 mit Rechtskraftvermerk vorgelegt, wonach die Beteiligte zu 2 als Beklagte verurteilt wird, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als nicht diese, sondern der Beteiligte zu 1, der dortige Kläger, Eigentümer verschiedener Grundstücke ist (Ziff. I.). Entsprechend lauten Ziff. II. und III. des Teil-Endurteils dahin, das die Beteiligte zu 2 verurteilt wird, ihre Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs insofern zu erteilen, als nicht diese, sondern der Beteiligte zu 1 Miteigentümer zu 1/2 bzw. Miteigentümer zu 1/15 der im Einzelnen bezeichneten Grundstücke ist. Gegenstand des Zivilverfahrens bildete ein Streit über die Frage der Wirksamkeit eines notariellen Hofübergabevertrags. Das Gericht ging davon aus, dass der dortige Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs „gemäß § 894 BGB“ habe, weil der die Eigentümerstellung der Beklagten begründende Hofübergabevertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB sittenwidrig und nichtig sei.
Mit Schriftsatz vom 9.12.2011 hat der Beteiligte zu 1 unter Vorlage der vollstreckbaren Ausfertigung des Teil-Endurteils Berichtigung des Grundbuchs beantragt. Das Grundbuchamt hat mit Beschluss vom 20.12.2011 den Antrag zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Eigentumswechsel im Grundbuch bedürfe der Einigung zwischen Veräußerer und Erwerber sowie der Eintragung des Erwerbers in das Grundbuch. Form und Inhalt der erforderlichen Einigung regele § 925 BGB. Die Erklärung des Veräußerers könne auch durch ein rechtskräftiges Urteil gemäß § 894 ZPO ersetzt werden, das ihn verpflichte, die Auflassung zu erklären. Gleichwohl bedürfe es dann der Beurkundung der Auflassung nach § 925 BGB sowie § 20 GBO. Der vorgelegte Titel verurteile die Beteil[…]