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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kfz-Haftpflichtversicherung – Rechtsverteidigung trotz Unfallmanipulationsvorwurfs des Versicherers

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AG Ulm – Az.: 4 C 1838/11

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.469,65 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.08.2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 89 %, der Kläger 11 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gebührenstreitwert: 1.469,00 Euro
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten als Kfz-Haftpflichtversicherer einen Kostenvorschuss für die Vertretung durch seinen Rechtsanwalt im Haftpflichtprozess.

Zwischen den Parteien besteht ein Versicherungsvertrag für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 07.09.2010 kam es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem des … . Mit Schriftsatz vom 02.04.2011 hat … vor dem Landgericht Ulm Klage gegen den hiesigen Kläger und die Beklagte erhoben. In dem Verfahren vor dem LG Ulm hat sich der Beklagtenvertreter lediglich für die hiesige Beklagte legitimiert, nicht aber für den hiesigen Kläger. Die Beklagte erhob den Vorwurf einer Unfallmanipulation. Daraufhin hat der Kläger für das Verfahren vor dem LG Ulm den Klägervertreter mit der Prozessführung beauftragt und am 03.08.2011 einen Gebührenvorschuss in Höhe von 1469,65 € an den Klägervertreter bezahlt. Außergerichtlich hat der Kläger die Beklagte mit Anwaltsschriftsatz vom 14.07.2011 unter Fristsetzung zum 29.07.2011 zur Leistung eines Vorschusses in Höhe des vom Kläger bezahlten Gebührenvorschusses aufgefordert. Dies lehnte die Beklagte mit Schriftsatz vom 18.07.2011 ab.

Der Kläger trägt vor, es habe keine Unfallmanipulation stattgefunden.

Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm im Verfahren vor dem LG Ulm nach § 101 I 1 VVG Rechtsschutz zustehe und er von der Beklagten hierfür einen Vorschuss auf die Rechtsverfolgungskosten zu bekommen habe. Soweit von der Beklagten ein Aussetzen des Verfahrens verlangt werde, sei dies mit Blick auf eine Vorschussverpflichtung des Haftpflichtversicherers verfahrensfehlerhaft.

Der Kläger stellt daher folgende Anträge:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.469,65 € nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit dem 03.08.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 186,24 € nebst Zinsen hieraus i. H. v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu bezahl[…]


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