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Verkehrsunfall – Reparatur in Vergleichswerkstatt

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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek
Az: 716 C 450/09
Urteil vom 22.03.2010

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Das Amtsgericht erkennt für Recht:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 246,54 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.11.2009 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 91 %, der Kläger zu 9%.
4. Das Urteil Ist vorläufig vollstreckbar.
5. Der Streitwert wird auf € 271,89 festgesetzt.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles am 29.10.2009 im Kreuzungsbereich in Hamburg, bei dem sein Pkw beschädigt wurde, und den der Fahrer des bei der Beklagten versicherten Kfzs allein verschuldet hatte. Der Pkw ist ein Mercedes-Benz, Erstzulassung 05/2005, Laufleistung zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den klägerischen Gutachter 87.145 Kilometer.

Laut des von dem Kläger in Auftrag gegebenen Gutachtens belaufen sich die Nettoreparaturkosten auf 1.082,77 € Das Gutachten ging von einem Stundenlohn für die erforderlichen Arbeiten von 10.10 € x 12 AW = 121,20 € netto aus. Die Beklagte erstattete – trotz unstreitiger Haftung zu 100 % – in Bezug auf die Nettoreparaturkosten lediglich 836,23 € mit der Begründung, die Stundenverrechnungssätze seien gekürzt worden auf 88,50 € für Mechanik- und Karrosserie-Arbeiten und 115,05 € für Lackarbeiten inklusive Lackmaterial. Sie fügte einen Prüfbericht bei, in welchem zwei in der Nähe des Wohnortes des Klägers liegende Referenzbetriebe genannt wurden, und zwar die Firma …. In Hamburg sowie die Firma ….

Der Kläger ist der Auffassung, nach der herrschenden Rspr., insbesondere auch dem Urteil des BGH vom 20.10.2009 (VI ZR 53/09), der Kläger habe grundsätzlich Anspruch auf die Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt; bei einer Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer ohne weiteres zugänglichen freien Werkstatt müsse die Beklagte darlegen und beweisen, dass die Reparatur hier der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt vom Qualitätsstandard her entspreche.

Der Kläger müsse sich nicht auf Sonderkonditionen von Vertragswerkstätten des Haftpflichtversicherers des S[…]


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