BUNDESGERICHTSHOF
Az.: 11 ZR 134/02
Verkündet am: 02.06.2003
Vorinstanzen: OLG Koblenz, LG Mainz
Leitsätze:
a) Für eine luxemburgische Kapitalgesellschaft, die ihren Satzungssitz in Luxemburg hat, dort aber lediglich einen „Briefkasten“ unterhält und sämtliche Geschäfte von Deutschland aus führt, gilt die sog. „Luxemburg-Klausel“ (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVà Art. l Abs. 1) nicht; eine solche Gesellschaft kann vielmehr vor den deutschen Gerichten verklagt werden.
b) „Wohnsitz“ in der „Luxemburg-Klausel“ (Protokoll v. 27. September 1968 zum EuGVÃ Art. l Abs. 1) bedeutet bei einer juristischen Person -wie in Art. 53 EuGVÃ – dasselbe wie „Sitz“.
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juni 2003 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 7. März 2002 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Zwischenurteil der 12. Zivilkammer -2. Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
Zur Fortsetzung des Verfahrens wird der Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren in dem Zwischenstreit zu befinden hat.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen der M. S. E. GmbH & Co. KG. Die Beklagte ist eine juristische Person luxemburgischen Rechts (S.A.) mit Satzungssitz in Luxemburg. Sie wird- treuhänderisch für V. Mi. – von der ebenfalls in Luxemburg ansässigen F. S.A. verwaltet. Herr Mi. , der im Rechtsverkehr auch als „Direktor“ für die Beklagte auftritt, ist Geschäftsführer der in Deutschland in B. ansässigen I. GmbH, deren sämtliche Geschäftsanteile seit 1994 die Beklagte hält. Aufgrund rechtsgeschäftlich erteilter Vollmacht hat Herr Mi. im Juli 1996 für die Beklagte eine Kommanditbeteiligung in Höhe von 300.000,00 DM an der Gemeinschuldnerin erworben.
Wegen angeblich nicht vollständig erfüllter Leistung der Kommanditeinlage nimmt der Kläger die Beklagte, die nach seiner im ersten Rechtszug nicht bestrittenen Behauptung ihre sÃ[…]