Bundesfinanzhof
Az.: VI R 181/ 97
Urteil vom 12.01.2001
Vorinstanz: FG Münster
Leitsatz:
Hebt die Familienkasse festgesetztes Kindergeld auf, das an einen Sozialleistungsträger ausbezahlt wurde, so ist Letzterer klagebefugt.
Normen: § 67 Satz 2, § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG; § 40 Abs. 2 FGO
Gründe:
Der im Jahre 1953 geborene Sohn der verwitweten Beigeladenen ist wegen geistiger Behinderung zu 100 v.H. erwerbsunfähig und seit 1962 in einer Heil- und Pflegeanstalt untergebracht. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) trägt als Sozialleistungsträgerin die daraus entstehenden Kosten als Hilfe zur Pflege (§ 68 des Bundessozialhilfegesetzes –BSHG–) von zuletzt 5 874 DM monatlich einschließlich des Taschengeldes von zuletzt 161 DM monatlich. Auf Antrag der Beigeladenen vom 10. August 1996 bewilligte das Arbeitsamt -Familienkasse- (der Beklagte und Revisionsbeklagte –Beklagter–) Kindergeld, das gemäß § 74 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an die Klägerin ausbezahlt wurde.
Mit einem an die Beigeladene gerichteten Bescheid vom 6. Februar 1997 hob der Beklagte die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Januar 1997 auf. Zur Begründung führte er an, der Sohn der Beigeladenen erziele aufgrund der gewährten Hilfe zur Pflege Einkünfte von mehr als 12 000 DM jährlich; er sei folglich in der Lage, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin erhielt eine Durchschrift dieses Bescheids mit dem Hinweis, dass auch sie als Sozialleistungsträgerin einen Rechtsbehelf einlegen könne.
Mit Schreiben vom 11. Februar 1997 wandte sich die Klägerin gegen den Aufhebungsbescheid. Sie begründete den Rechtsbehelf sinngemäß damit, dass die von ihr geleistete Hilfe zur Pflege als behinderungsbedingter Mehrbedarf anzusehen sei.
Der Rechtsbehelf der Klägerin hatte nur in geringem Umfang Erfolg, da der Beklagte mit dem –wiederum an die Beigeladene gerichteten– Bescheid vom 4. März 1997 die Festsetzung des Kindergeldes erst ab März 1997 aufhob. Im Übrigen wurde der Einspruch zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) hielt die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1997, 1475 wiedergegebenen Gründen für zulässig, aber unbegründet.