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Fristlose personenbedingte Kündigung des Arbeitsnehmers wegen Inhaftierung

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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 15 Sa 33/11 – Urteil vom 18.10.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart  vom 09.02.2011 – 32 Ca 8394/10 – abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 12.10.2010 nicht aufgelöst wurde.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch eine von der beklagten Arbeitgeberin ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sofortiger Wirkung oder zumindest durch eine von ihr hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung mit Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst wurde. Kern des Streits ist die Frage, ob zum Zeitpunkt der Kündigungen die Prognose gerechtfertigt war, dass der klagende Arbeitnehmer wegen Inhaftierung für eine verhältnismäßig erhebliche Zeit an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert sein werde.

Der am 00.00.1971 geborene, verheiratete und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 00.00.1997 bei der Beklagten, einem großen Automobilhersteller, als Fahrzeugpolsterer beschäftigt. Er verdiente 3.196,00 € brutto monatlich. Der Beschäftigungsbetrieb liegt in S.. Dort beschäftigt die Beklagte regelmäßig weit mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Am 25.07.2002 führte ein Mitarbeiter in der Funktion eines so genannten Personalberaters in Anwesenheit des Vorgesetzten des Klägers sowie eines Betriebsratsmitglieds ein Gespräch mit dem Kläger. Ausweislich der hierüber von der Beklagten gefertigten Gesprächsnotiz ging es um häufige Verspätungen des Klägers (vgl. zu den Einzelheiten Anlage 7 innerhalb der Anlage A 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2010, Bl. 50 bis 51 ArbG-Akte). Am 12.12.2002 fand ein entsprechendes zweites Gespräch zu den wieder aufgetretenen Verspätungen des Klägers statt, in dessen Rahmen der Kläger laut Gesprächsnotiz mündlich abgemahnt wurde (vgl. Anlage 7 innerhalb der Anlage A 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 22.12.2010, Bl. 52 bis 53 ArbG-Akte). Am 22.03.2005 kam es wieder zu einem Gespräch mehrerer führender Mitarbeiter der Beklagten mit dem Kläger in Anwesenheit eines Betriebsratsmitglieds. Nunmehr ging es um die Höhe der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers. Di[…]


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