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Rechtsanwälte Kotz GbR

Warenkreditversicherung – Wirksamkeit einer Anrechnungsklausel

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LG Hamburg – Az.: 418 O 127/11 – Urteil vom 09.03.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einem Warenkreditversicherungsvertrag in An-spruch. Für den Vertrag gelten die Bedingungen für die „Warenkreditversicherung-M“ (Anl. K 1).

Die Beklagte gewährte der Klägerin auch Versicherungsschutz für Forderungen gegen die Firma N… Speditionsgesellschaft mbH in H (im Folgenden: N… ).

Mit Schreiben vom 23.8.2010 (Anlage K 2) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass „die Versicherungssumme“ für N… „aufgehoben“ sei. Die Beklagte wies darauf hin, dass jede vor Eintritt des Versicherungsfalles erhaltende Zahlung auf die jeweils älteste Forderung angerechnet wird und dass diese Regelung auch für Zahlungen für solche Lieferungen gilt, die die Klägerin gegebenenfalls nach Aufhebung der Versicherungssumme ausführt.

Die N… forderte die Klägerin danach auf, bereits vereinbarte Leistungen zu erbringen. Zugleich sagte die N… der Klägerin einen umgehenden Ausgleich der daraus resultierenden Forderungen zu. Daraufhin kam die Klägerin ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der N… nach und berechnete die ordnungsgemäß erbrachten Leistungen mit folgenden Rechnungen:

Rechnungsnummer 4… 0 vom   1.9.2010 über 3075,26 €

Rechnungsnummer 4… 6 vom 10.9.2010 über 1367,01 €

Rechnungsnummer 4… 8 vom 10.9.2010 über 3972,52 €

Rechnungsnummer 4… 4 vom 20.9.2010 über 3264,17 €.

Die Summe der Forderungen aus diesen Rechnungen in Höhe von insgesamt Euro 11.678,96 beglich die N… mit ausdrücklicher Zahlungsbestimmung durch Scheckzahlungen vom 7. und 12. Oktober 2010.

Mit Schreiben vom 10.2.2011 (Anlage K 3) verrechnete die Beklagte diese Zahlungen mit Versicherungsleistungen wegen Forderungen der Klägerin gegen N , die bis zum 23. August 2010 entstanden und nicht beglichen worden waren.

In den Versicherungsbedingungen heißt es:

㤠5 Ziffer 2.1

Beträge, die nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemäß § 2 Nummer 4 AVB ein- gehen, werden, unabhängig von abweichenden Tilgungsbestimmungen, grundsätzlich auf die jeweils älteste offene Forderung angerechnet.“

Die Klägerin ist de[…]


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