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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unmittelbare Benachteiligung schwerbehinderter Altersteilzeitarbeitnehmer

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LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 16 Sa 1760/11 – Urteil vom 13.03.2012

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Juli 2011 – 60 Ca 2075/11 wird auf ihre Kosten zurück gewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Zeitpunkt der Beendigung ihres Altersteilzeitarbeitsverhältnisses.

Die am … 1951 geborene Klägerin wurde von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mit Wirkung vom 1. Oktober 1996 als Angestellte eingestellt.

Mit Änderungsvertrag vom 21. September 2005 vereinbarten die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell mit einer Arbeitsphase vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2011 und einer Freistellungsphase ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2006 unter Vereinbarung der Anwendung des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATV) vom 5. Mai 1998 in der jeweils geltenden Fassung. Zuvor hatte am 25. August 2005 ein Beratungsgespräch stattgefunden, in welchem die Klägerin u. a. auf die Notwendigkeit einer Vertragsanpassung hingewiesen wurde, wenn sich durch die Anerkennung einer Schwerbehinderung ein früherer abschlagsfreier Rentenbeginn ergeben würde.

Der Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit vom 5. Mai 1998 in der Fassung des Zweiten Änderungstarifvertrages vom 30. Juni 2000, in Kraft seit 1. Juli 2000 (im Folgenden: TV ATZ) ist u. a. Folgendes geregelt:

Präambel

Die Tarifvertragsparteien wollen mit Hilfe dieses Tarifvertrages älteren Beschäftigten einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand ermöglichen und dadurch vorrangig Auszubildenden und Arbeitslosen Beschäftigungsmöglichkeiten eröffnen.

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte kann mit Arbeitnehmern, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) …

die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; …

§ 4 Höhe der Bezüge

(1) Der Arbeitnehmer erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der tariflichen Vorschriften (z. B. § 34 MTAng-BfA/MTAng-BfA-O) ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass die Bezügebestandteile, die üblicherweise in die Berechnung des Aufschlags zur Urlaubsvergütung/Zuschlag zum Urlaubslohn einfließen, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

§ 5 Aufstockungsleis[…]


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